OGH 8Ob1645/92

OGH8Ob1645/928.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ehrenfried L*****, und 2. Dorothea L*****, beide vertreten durch Dr.Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Reinhard Sch*****, vertreten durch Dr.Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Juli 1992, GZ 3 R 271/91-42, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. den Revisionsausführungen der Kläger die Feststellung entgegensteht, daß über die Parzelle 467/6 überhaupt kein Weg führt (S 21 des erstgerichtlichen Urteiles), demgemäß ein tatsächlicher Eingriff des Beklagten von den Klägern auch gar nicht behauptet wurde und das Begehren auf Unterlassung der Wegbenutzung insoweit daher jedenfalls verfehlt ist;

2. die Revisionsausführungen des Beklagten vom festgestellten Sachverhalt abweichen und daher nicht gesetzmäßig erscheinen; aus dem Grundbuch war nur die Einräumung eines Wegerechtes für den Steinbruchbetrieb ersichtlich, eine forstwirtschaftliche Holzbringung war auch nicht offenkundig, da vom Steinbruchbetrieb unabhängige Holztransporte nicht stattfanden (vgl. S 18 f des erstgerichtlichen Urteiles).

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