Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht zutreffend von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (EvBl 1984/151 uva, zuletzt etwa 4 Ob 566/91 und 2 Ob 508/92) ausgegangen ist, daß bei geänderten Einkommensverhältnissen die Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen sind, daß die einmal vergleichsweise festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt, sofern sich die übrigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände nicht geändert haben und dies ist hier nicht der Fall: Die Klägerin hatte schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses ein unentgeltliches Wohnungsrecht und der Beklagte litt schon damals an Diabetis. Die außerordentliche Revision ist zwar auch hinsichtlich der Feststellungsklage zulässig, weil es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt (§ 502 Abs 2 und 3 Z 1 ZPO), sie ist aber nicht berechtigt, weil - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Klarstellung hat, von welcher Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Vergleichsabschluß ausgegangen wurde.
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