Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Bezahlung des Betrages von S 225.213,78 sA ab.
Dieses Urteil bekämpfte die klagende Partei, soweit der Betrag von S 135.004,80 sA abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es sprach weiters aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist.
Der dennoch von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Erfolgt ein solcher Ausspruch nicht, ist auch ein außerordentlicher Rekurs unzulässig (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92 ua). Dies muß umsomehr dann gelten, wenn die Parteien auf diese Rechtslage noch ausdrücklich hingewiesen wurden.
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