Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Lösung der Frage, ob dem Erzeugnis der Kägerin - ihren "Teufelswürsten" - "wettbewerbliche Eigenart" zukommt, hat sich das Rekursgericht an den vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (ÖBl.1989, 39 mwN, ÖBl.1991, 209 uva) orientiert; der Vorwurf, daß die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung abweiche, geht daher fehl. Das gleiche gilt für die Frage, ob die vom Beklagten gewählte Bezeichnung ("Kö-Teuferl") mit der - älteren - Marke der Klägerin ("Teufelswürste") verwechselt werden kann. Ob aber bei einer Nachahmung im Einzelfall Verwechslungseignung besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 386/87; 4 Ob 1054/91). Für Lebensmittel können keine anderen Grundsätze als für sonstige Waren gelten.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, liegt ein Werk der bildenden Künste (§ 1 Abs 1, § 3 UrhG) nur vor, wenn das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar, also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat (ÖBl.1992, 81). Daß diese Voraussetzungen auf ihre Würstel zuträfen, kann die Klägerin wohl selbst nicht ernstlich behaupten; die Ansicht, daß die von ihr hergestellten "Teufelswürstel" auf Grund ihrer besonderen "Dürre" und Einzigartigkeit unter den kaltgeräucherten Würsteln - ebenso wie Bauwerke - Werke der bildenden Kunst seien, kann wohl nur als abwegig bezeichnet werden.
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