Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.071,36 (darin S 3.178,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat dem zunächst Erstbeklagten Johann Adam F***** vier Darlehen eingeräumt, die auf der Liegenschaft EZ***** GB***** pfandrechtlich sichergestellt sind. Diese Liegenschaft stand zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Hälfteeigentum des vordem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten Roswitha F*****. Diese beiden haben im Zuge eines Aufteilungsverfahrens nach § 81 f EheG einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem die Beklagte ihrem geschiedenen Ehemann Zug um Zug gegen Nachweis der Bezahlung einer Abfindungssumme von S 450.000 samt 8 % Zinsen ab 1.9.1990 ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft übertrug. In diesem Vergleich übernahm Johann Adam F***** die auf der Liegenschaft sichergestellten Hypothekarverbindlichkeiten, für die er schon bisher als Personalschuldner gehaftet hatte, "in sein alleiniges Zahlungsversprechen" und verpflichtete sich, die Beklagte im Falle ihrer Inanspruchnahme für diese Schulden schad- und klaglos zu halten. Die geschiedenen Ehegatten vereinbarten und stellten den Antrag, die Haftung der Beklagten für die auf der Liegenschaft sichergestellten Hypothekarverbindlichkeiten auf die Haftung einer Ausfallsbürgin zu beschränken. Mit Beschluß vom 23.5.1990, 1 F 1/90, entschied das Bezirksgericht Bezau gemäß § 98 EheG mit Wirkung auch für die Hypothekarverbindlichkeiten gegenüber der klagenden Partei, daß Johann Adam F***** als Hauptschuldner und die Beklagte Roswitha F***** als Ausfallbürgin hafte.
Nach einem Aktenvermerk des Bezirksgerichtes Bezau vom 27.10.1990 wurde der Vergleichsbetrag von S 450.000 bezahlt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin, die beiden Beklagten Johann Adam und Roswitha F***** zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die zum 31.12.1990 mit insgesamt S 500.795,70 aushaftenden Darlehen samt 7 % Zinsen seit 1.1.1991 zu zahlen, die Zweitbeklagte Roswitha F*****, welche für die Hypothekardarlehen keine persönliche Haftung übernommen sondern nur ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft zum Pfand bestellt hatte, jedoch nur bei sonstiger Exekution in ihren ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft. Die klagende Partei brachte vor, der Erstbeklagte befinde sich mit der Rückzahlung der fälligen Raten in Verzug. Es sei Terminsverlust eingetreten.
Gegen Johann Adam F***** erging ein Versäumungsurteil, das in Rechtskraft erwachsen ist.
Die nunmehr allein verbliebene Beklagte stellte die Höhe der Klagsforderung und den Beginn des (Verzugs-)Zinsenlaufes außer Streit, wandte aber ein, sie habe ihren Liegenschaftsanteil ihrem geschiedenen Mann überlassen. Dieser hätte die Verbücherung schon lange vornehmen können. Sie hafte auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Bezau vom 23.5.1990 nur als Ausfallsbürgin. Da die klagende Partei ihre Forderung gegenüber dem Hauptschuldner bisher nicht in exekutiver Form geltend gemacht habe, sei die Klagsforderung ihr gegenüber nicht fällig.
Die klagende Partei erwiderte, durch die Entscheidung des Bezirksgerichtes Bezau iSd § 98 EheG sei die Pfandhaftung der Beklagten unberührt geblieben. Eine subsidiäre Pfandhaftung, wie sie die Beklagte in Anspruch nehmen wolle, komme nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Da das Hälfteeigentum der Beklagten im Grundbuch noch eingetragen sei, könne sie in Anspruch genommen werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, durch den Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau vom 23.5.1990 sei die Beklagte, die bis dahin nur als Pfandbestellerin, also sachlich beschränkt, gehaftet habe, zusätzlich persönliche Schuldnerin als Ausfallbürgin geworden. Obwohl sie noch Miteigentümerin der hypothekarisch belasteten Liegenschaft sei, könne die Pfandrechtsklage ihr gegenüber gerade deshalb nicht geltend gemacht werden, weil sie nun auch persönlich haftende Schuldnerin sei, denn eine Pfandrechtsklage könne nicht gegen einen Pfandeigentümer erhoben werden, der zugleich persönlicher Schuldner sei. Die klagende Partei hätte daher die Schuldklage gegen die Beklagte einbringen müssen, welcher diese allerdings entgegenhalten könne, daß die nach § 98 Abs 2 EheG vorgeschriebenen Exekutionsschritte gegen den Hauptschuldner noch nicht erfolgt seien. Überdies sei die klagende Partei ihrer Beweispflicht hinsichtlich der Fälligkeit der aushaftenden Darlehensbeträge nicht nachgekommen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und verurteilte die Beklagte zur ungeteilten Hand mit Johann Adam F***** zur Zahlung der eingeklagten Beträge bei sonstiger Exekution in ihren ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** GB*****. Es führte rechtlich aus, die Beklagte habe keinerlei Einwendungen aus dem persönlichen Schuldverhältnis erhoben und die Fälligkeit der Klagsforderung nicht bestritten. Dies ergebe sich aus der Außerstreitstellung nicht nur der Höhe der Klagsforderung, sondern auch des Beginnes des Verzugszinsenlaufes und dem rechtskräftigen Versäumungsurteil gegen den ehemals Erstbeklagten.
Die Ansicht des Erstgerichtes, daß gegen einen persönlichen Schuldner nicht auch die Hypothekarklage möglich wäre, sei nicht zutreffend. Wenn die Beklagte überhaupt auf Grund des Beschlusses des Familiengerichtes nach § 98 Abs 1 EheG persönliche Schuldnerin geworden sein sollte, dann jedenfalls nur im Sinne einer Ausfallsbürgin. Das von ihr (bereits früher) bestellte Pfand, das eine Pfandhaftung begründet habe, sei aber nicht Sicherheit für die der klagenden Partei allenfalls gegenüber der Beklagten dereinst zustehende Ausfallsbürgschaft, sondern ebenso wie die Ausfallsbürgschaft Sicherheit der Hauptschuld, die aber nur persönliche Schuld des ehemals Erstbeklagten sei.
Dem Ausschußbericht zu § 98 Abs 1 EheG lasse sich nicht entnehmen, daß die Regelung nur dann anwendbar sein sollte, wenn beide Ehegatten persönlich hafteten, nicht aber dann, wenn nur ein Ehegatte persönlich, der andere jedoch bloß mit einer Sicherheit hafte. Es sei vielmehr ersichtlich des zweiten Falles nicht gedacht worden. Es stellte eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Belastung des Kreditgebers dar, wenn der Pfandbesteller ohne Zustimmung des Gläubigers aus seiner Pfandhaftung entlassen werde und ihn nur mehr eine Haftung als Ausfallsbürge treffen sollte. Keine Bedenken bestünden aber dann, wenn der Ehegatte, der bisher nur mit einer Sache hafte, bei Aufrechterhaltung dieser Sachhaftung zum Hauptschuldner werde, der im Innenverhältnis entlastete Ehegatte dann aber nur mehr als Ausfallsbürge haften solle. Der Gläubiger könne dann bei aufrechter Sachhaftung nicht nur auf einen, sondern auf zwei persönlich haftende Schuldner und jedenfalls sofort auch auf das Pfand greifen, weil schon die persönliche (pfandrechtlich besicherte) Forderung jederzeit geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall werde aber nicht der bisher bloß sachlich Haftende Hauptschuldner, sondern Ausfallsbürge. Folgte man der Ansicht der klagenden Partei, die Beklagte sei durch den Beschluß des Familiengerichtes (zusätzlich) zur Ausfallbürgin geworden, die Sachhaftung der Beklagten werde dadurch in keiner Weise berührt und könne ohne Beschränkung jederzeit realisiert werden, dann wäre der nur mit einem Pfand Haftende in keiner Weise geschützt, vielmehr ausschließlich belastet, weil er erst durch diese Entscheidung auch noch eine persönliche Haftung in Form einer Ausfallsbürgschaft hinzuerhalte. Da dies der Intention des § 98 EheG vollkommen zuwiderlaufe, sei zu überlegen, ob die Entscheidung des Familiengerichtes im vorliegenden Fall die Pfandhaftung der Beklagten zu einer subsidiären Haftung gemacht habe, die Beklagte also mit dem Pfand erst haften sollte, wenn der Gläubiger gegen den Hauptschuldner vergeblich vorgegangen sei. Dies aber widerspreche der in § 98 Abs 2 Z 3 EheG normierten Verpflichtung des Gläubigers zur Verwertung von Sicherheiten vor Inanspruchnahme des Ausfallbürgen. Auch wenn der Gesetzgeber den Fall der bloßen Sachhaftung eines im Innenverhältnis entlasteten Ehegatten nicht bedacht habe, könne bei dieser ausdrücklichen Rechtsfolgeregelung nicht unterstellt werden, daß er für einen solchen Fall auch die Möglichkeit einer "subsidiären Pfandhaftung" hätte schaffen wollen, wenn ihm die Regelungslücke aufgefallen wäre. Eine Auslegung des § 98 Abs 1 EheG in diesem (von der beklagten Partei verfochtenen) Sinne wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und sei nicht zu vertreten. Mangels einer gesetzlichen Regelung habe daher zu gelten, daß die Sachhaftung der Beklagten durch die Entscheidung des Familiengerichtes nach § 98 Abs 1 EheG unberührt geblieben sei. Das Klagebegehren sei daher berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. In der Rechtsprechung sei die Frage bisher nicht behandelt worden, ob eine Entscheidung nach § 98 Abs 1 EheG, mit welcher ein bisher bloß pfandrechtlich haftender Ehegatte die Stellung eines Ausfallbürgen erhalte, allenfalls eine Subsidiarität der Pfandhaftung ähnlich der Ausfallsbürgenhaftung bewirken könne.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Entscheidet das Gericht (§ 92 EheG) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs 2, gegebenenfalls § 55a Abs 2 EheG), wer von ihnen im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird (§ 98 Abs 1 EheG). Dieser Ausfallbürge kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels 1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und 2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt, sowie 3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat (§ 98 Abs 2 EheG).
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser mit BGBl. 1985/481 in das Ehegesetz eingefügten Bestimmung ergibt (vgl. hiezu G.Fink, die die Gesetzwerdung persönlich mitverfolgt hat, "Zur Ehegattenbürgschaft" in Anw. 1986, 629), wollte der Gesetzgeber nur die Haftung für einen Kredit neu gestalten, für den beide Ehegatten entweder als Solidarschuldner oder als Hauptschuldner und Bürge persönlich haften. An eine bloße Pfandhaftung ohne persönliche Schuld hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht gedacht. Sowohl Fink (aaO) als auch Koziol (Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruches, RdW 1986, 5) und Gamerith (Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183), die sich bisher mit der neuen Bestimmung des § 98 EheG ausführlich auseinandergesetzt haben, kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß § 98 EheG nur für Verbindlichkeiten anwendbar sei, für welche beide Ehegatten eine persönliche Haftung trifft, also nur persönliche Haftungen in Ausfallsbürgschaften verwandelt werden könnten, nicht aber auch eine Pfandhaftung. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Auch eine sinngemäße Anwendung des Subsidiaritätsprinzipes der Ausfallsbürgenhaftung auf den im Innenverhältnis befreiten Pfandbesteller, also ihn mit dem Pfand erst haften zu lassen, wenn der Gläubiger gegen den Hauptschuldner vergeblich vorgegangen ist ("subsidiäre Pfandhaftung"), wie dies Gamerith (aaO) ausdrücklich unter Hinweis auf den damit verbundenen Widerspruch zu § 98 Abs 2 Z 3 EheG als überlegenswert ansieht, ist nach Ansicht des erkennenden Senates auszuschließen. § 98 EheG ist eine Ausnahmeregelung, die einschneidend in die Privatautonomie und bestehende Verträge eingreift. Solche Ausnahmeregelungen sind von vornherein einschränkend auszulegen; es soll ihnen nicht ein über den Wortlaut hinausgehender Anwendungsbereich verschafft werden. Wie Koziol (aaO) zutreffend ausführt, würden durch einen Analogieschluß Wertungswidersprüche nicht ausgeräumt, sondern nur verschoben werden. Während das Rechtsinstitut der Ausfallbürgschaft im Privatrecht vorgesehen ist und im § 98 EheG, anders als im § 1356 ABGB nur zwingend bestimmt wird, wann die subsidiäre Haftung eintritt, ist dem allgemeinen Zivilrecht eine Rangordnung der Haftung zwischen Pfand und persönlicher Schuld überhaupt fremd. Es besteht keine Verpflichtung des Gläubigers, vor Geltendmachung der persönlichen Haftung im Klageweg die Befriedigung aus einem Pfand zu suchen. Wollte man die Möglichkeit der Schaffung eines subsidiären Pfandrechtes in sinngemäßer Anwendung des § 98 EheG zulassen, wäre dies nicht nur ein für den Gläubiger unzumutbarer Eingriff in seine dinglichen Rechte, sondern würde dies auch der zwingenden Bestimmung des § 98 Abs 2 Z 3 EheG zuwiderlaufen, die den Gläubiger zunächst zur Verwertung der ihm zur Verfügung stehenden Sicherheiten verpflichtet. Gerade dies aber müßte ein solches subsidiäres Pfandrecht verhindern. Ein Eingriff in die Pfandhaftung eines Ehegatten mit Wirkung auch gegenüber dem Gläubiger erscheint daher ausgeschlossen.
Dem widerspricht auch die in BankArch 1991, 219 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht, in welcher eine Entlassung des Pfandbestellers aus seiner Pfandhaftung ohne Zustimmung des Gläubigers und seine Bestellung zum Ausfallsbürgen ausdrücklich abgelehnt und es nur als zulässig angesehen wurde, daß der Ehegatte, der bisher nur mit einer Sache haftete, bei Aufrechterhaltung dieser Sachhaftung zum Hauptschuldner wird, der im Innenverhältnis entlastete Ehegatte dann aber nur mehr als Ausfallsbürge haften soll. Denn in diesem Fall treten die oben geschilderten nachteiligen Folgen nicht ein. Der Gläubiger kann bei aufrechter Sachhaftung, die ihm den unmittelbaren Zugriff auf das Pfand beläßt, nicht nur wie bisher auf einen, sondern auf zwei persönlich haftende Schuldner greifen.
Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Sachhaftung der Beklagten durch die Entscheidung des Bezirksgerichtes Bezau nach § 98 EheG unberührt geblieben ist.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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