OGH 9NdA5/92

OGH9NdA5/9216.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Reinhard Kral, Kellner,

2. Tatjana Kral, Kellnerin, beide Sinabelkirchen 119, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Egon Giselbrecht, Restaurant-Cafe "Alpenblick", Sulzberg/Bregenzerwald, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr.Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 1. S 44.656,64 brutto abzüglich S 20.519,99 netto sA, und 2. S 43.999,39 brutto abzüglich S 22.719,99 netto sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag des Beklagten, anstelle des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger, die auch während des Arbeitsverhältnisses ihren ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz hatten, begehren mit der vorliegenden Klage vom Beklagten als ihren ehemaligen Arbeitgeber im wesentlichen die Zahlung restlicher Entgeltansprüche, Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung.

Der Beklagte, der ein Restaurant-Cafe im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch betreibt, beantragt, die Klagebegehren abzuweisen. Überdies stellt er den Antrag, die Arbeitsrechtssache dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zuzuweisen, da sowohl er als auch die namhaft gemachten drei Mitarbeiter als Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnen. Durch seine und seiner Mitarbeiter Zureise nach Graz könnte der ordentliche Geschäftsbetrieb nicht aufrecht erhalten werden.

Die Kläger sprachen sich gegen die beantragte Delegierung aus; ein Verfahren in Vorarlberg sei für sie mit einer erheblichen Erschwerung der Geltendmachung ihrer Ansprüche und einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden. Der Zeit- und Kostenaufwand würde die Kläger härter treffen als den Beklagten. Das Erstgericht erachtete eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch für zweckmäßig, da die überwiegende Zahl der zu vernehmenden Personen im Sprengel dieses Gerichtes wohnhaft sei.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können (vgl. Kuderna, ASGG § 4 Erl 4). Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen, in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er diesen Aktivgerichtsstand in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des Wohnsitzgerichtes des Arbeitgebers zu verfügen (9 NdA 1/91; 9 NdA 4/88 ua). Eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen des gerade für Arbeitnehmer geschaffenen Gerichtsstandes ist daher nur zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann. Da dies nicht der Fall ist, ist der Delegierungsantrag des Beklagten abzuweisen.

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