Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob der Kläger unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zeitgerecht zum 31.März 1991 gekündigt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es komme bei der Beurteilung, ob die Kündigung des Klägers frist- und termingerecht erfolgte, allein auf den Wortlaut der schriftlichen Kündigungserklärung an und das "Herumgerede" des Landesgeschäftsstellenleiters der Beklagten sei unerheblich, entgegenzuhalten:
Ein Kündigungsausspruch muß so rechtzeitig erfolgen, daß zwischen dem Zugehen der Erklärung an den Vertragspartner und dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin) die Kündigungsfrist verstreichen kann (vgl W.Holzer, Irrtumsanfechtung bei zeitwidriger Kündigung im Arbeitsverhältnis, JBl 1985, 82 ff, 83).
Diesem Erfordernis trug die Beklagte Rechnung, da die auf den 31.März 1991 gerichtete schriftliche Kündigung nach den Feststellungen der Vorinstanzen dem Kläger noch im Jänner 1991 zuging, so daß die zweimonatige Kündigungsfrist gewahrt blieb. Soweit die Kündigung aber noch die Wendung enthält, das Dienstverhältnis werde "am 15.2.1991 zum 31.3.1991" gekündigt, ist zu prüfen, ob dieser Kündigungszeitpunkt ein Bestandteil der auf die Rechtsgestaltung (Vertragsauflösung) gerichteten Willenserklärung ist oder ob dieser Zeitpunkt nur eine unverbindliche (irrtümliche) Wissenserklärung über eine einzuhaltende Kündigungsfrist ist. Dabei kommt es aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch auf das im Zusammenhang mit der Kündigung stehende gesamte Erklärungsverhalten der Beteiligten an (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz AngG7 408 f mwH; Schrank, Möglichkeiten und Grenzen der einseitigen Berichtigung zeitwidriger Kündigungen, FS Strasser (1983), 309 ff, 326 ff; Arb 10305, 10155; DRdA 1983/19 [Kerschner]; ZAS 1982/11 [Jabornegg]).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stand es bereits im Jahr 1990 fest, daß der Kläger wegen mangelnder Leistung gekündigt werden soll. Der kündigungsbefugte Leiter der Landesgeschäftsstelle teilte dem Kläger am 31.Dezember 1990 mit, daß sein Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Termin beendet werde; es sollte dem Kläger aber noch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung gegeben werden. Da der Kläger gekündigt werden wollte, sagte ihm der Geschäftsstellenleiter Mitte Jänner 1991, daß seinem Wunsch entsprochen und er eine schriftliche Kündigung zugestellt erhalten werde. Dieses Kündigungsschreiben ging dem Kläger noch im Jänner 1991 zu. Der Kläger wurde darin unter anderem aufgefordert, mit sofortiger Wirkung seinen Resturlaub anzutreten; nach dem Urlaub werde auf seine weitere Dienstleistung verzichtet. Überdies hatte er nach diesem Schreiben alle Geschäftsunterlagen, Arbeitsbehelfe sowie das Dienstauto unverzüglich abzugeben. Weiters wurde dem Kläger darin bekanntgegeben, daß die Abrechnung vorgenommen werde.
Der Kläger konnte somit schon aus dem Kündigungsschreiben erkennen, daß der Kündigungszeitpunkt in Wahrheit nicht vorbehalten war, sondern daß die Auswirkungen der Kündigung (Geschäftsunterlagen, Dienstauto, Abrechnung) schon mit dem Zugang eintreten sollten. Dazu kommt, daß der Geschäftsstellenleiter den Kläger ab 29. oder 30. Jänner 1991 noch persönlich ab sofort "in den Urlaub schickte" und ihm entsprechend dem Kündigungsschreiben den 31.März 1991 als Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses nannte. In Anbetracht all dieser Umstände konnte der Kläger nach dem objektiven Erklärungswert des Kündigungsschreibens und der Äußerungen des Geschäftsstellenleiters nicht der Meinung sein, ihm sei vor dem 15. Februar 1991 noch gar nicht gekündigt worden. Für ein erkennbares Hinausschieben des Kündigungszeitpunktes lagen außer der an sich überflüssigen Erwähnung des 15.Februar 1991 keine Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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