OGH 4Ob540/92

OGH4Ob540/9215.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein S*****, vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Brigitte W*****, vertreten durch Dr.Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 25. März 1992, GZ 41 R 95/92-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Oktober 1991, GZ 30 C 414/90i-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, welche in ihrem Ausspruch auf Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt werden, werden im übrigen dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution die Kleingartenparzelle Wasserstraße 29 der Strandbadsiedlung Klosterneuburg samt der darauf befindlichen Baulichkeit zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 37.463,76 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 5.778,96 Umsatzsteuer und S 2.790 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Chorherrenstift Klosterneuburg ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 3128/1 und Nr. 3128/2 der Landtafel EZ 630 KG Klosterneuburg in den Ausmaßen von 80.389 und 969 m2. Mit Vertrag vom 27.7.1971 gab das Chorherrenstift Klosterneuburg diese Grundfläche dem klagenden Verein zum Zweck der Benützung als Kleingarten- und Erholungsgebiet in Bestand. Da der ursprünglich auf 10 Jahre abgeschlossene Vertrag nicht aufgekündigt wurde, hat sich die Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit verlängert. Als jährlichen Bestandzins vereinbarten die Parteien S 122.037 zuzüglich der auf die Liegenschaft entfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben, zahlbar in zwei Teilbeträgen, jeweils am 1.1. und 1.7. jedes Kalenderjahres im vorhinein. Der Bestandzins wurde wertgesichert.

Friederike H*****, die am 6.9.1988 verstorbene Mutter der Beklagten, hatte eine Parzelle dieses Grundstückes in Klosterneuburg, Wasserstraße 29, vom Kläger in Unterbestand genommen. Die Beklagte, eine österreichische Staatsbürgerin, ist Alleinerbin nach ihrer Mutter, deren gesamter Nachlaß ihr zu 4 A 416/88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien eingeantwortet worden ist.

Die von Friederike H***** gepachtete Gartenparzelle hat eine Fläche von rund 150 bis 180 m2. Darauf ist eine Badehütte im Ausmaß von etwa 6 x 3 m errichtet; der übrige Grund ist mit Bäumen bepflanzt. Das Grundstück befindet sich inmitten einer Kleingarten- und Badeanlage.

Einige Tage - höchstens zwei Wochen - nach dem Tod Friederike H*****s verständigte die Beklagte den Obmann des Klägers, Peter K*****, vom Ableben ihrer Mutter und teilte ihm mündlich mit, daß sie die gepachtete Parzelle behalten wolle; schriftlich erklärte sie diese Absicht nicht. Ab dem Tod ihrer Mutter zahlte die Beklagte die Pachtzinse; der Kläger nahm sie an und behielt sie. Mit Schreiben vom 22.5.1990 teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit, daß die Pachtschillingüberweisungen keine Anerkennung eines Mitglieds- oder Subpachtrechtes bedeuteten.

In seiner Sitzung vom 20.9.1989 lehnte der Vorstand des Klägers den Antrag der Beklagten, sie als Vereinsmitglied und Subpächterin der Parzelle Wasserstraße 29 anzuerkennen, ab. Nach § 8 der Statuten des Klägers haben Kinder von Vereinsmitgliedern keinen Anspruch auf Erwerb der Vereinsmitgliedschaft.

Mit der Behauptung, daß der Unterpachtvertrag mit Friederike H***** infolge deren Todes mangels einer schriftlichen Bereitschaftserklärung, den Unterpachtvertrag fortzusetzen, aufgelöst sei, die Beklagte aber dennoch die Räumung verweigere, begehrt der Kläger,

1. auszusprechen, daß durch den Tod der Unterpächterin Friederike H***** der Unterpachtvertrag über die Kleingartenparzelle Wasserstraße 29 der Strandbadsiedlung Klosterneuburg aufgelöst sei und

2. die Beklagte schuldig zu erkennen, diese Kleingartenparzelle samt der darauf befindlichen Baulichkeit zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zur Klageführung nicht berechtigt, weil er nicht Hauptpächter sei. Pächterin und Vertragspartnerin des Augustiner Chorherrenstiftes Klosterneuburg sei die Beklagte;. § 15 KlGG sei aus diesem Grund nicht anwendbar. Die Beklagte habe wiederholt unmißverständlich und ausdrücklich ihr Eintrittsrecht erklärt; durch Vorschreibung und Zahlung des Betrages von S 2.600 durch sie am 28.4.1989 sei sie schlüssig in den Bestandvertrag eingetreten. Die Organe des Klägers hätten ihre Pflicht zur Aufklärung der Beklagten über die Formalvorschriften für den Eintritt in den Pachtvertrag nach § 15 KlGG verletzt. Insbesondere habe der Gerichtskommissär, Notar Dr.Kurt R*****, welcher gleichzeitig Beauftragter des klagenden Vereins sei, seine Aufklärungspflichten verletzt.

Der Erstrichter wies das gesamte Klagebegehren - wie schon im ersten Rechtsgang - ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte er noch fest:

Die Ordensregeln des Chorherrenstiftes Klosterneuburg lauteten im Jahr 1971 in bezug auf die Vermögensverwaltung und rechtsgeschäftliche Vertretung des Stiftes wie folgt:

"G. Verwaltung

148. Unter der Oberaufsicht und nach Anweisungen des Stiftspropstes wird der Besitz des Stiftes durch die in den folgenden Artikeln aufgeführten Offiziale verwaltet:

149. Der Kanzleidirektor.

Zu den Befugnissen des Kanzleidirektors gehören:

1. Im engeren Bereich: ...

2. Im erweiteren Bereich unterstehen ihm:

... die Verpachtungen und Konzessionen, die Häuserverwaltung..."

(Hausordnung vom 22.8.1957).

In der Konstitution aus 1961 hieß es im 34.Kapitel - "Die Güterverwaltung" ua:

"211. Die Offizialen üben ihr Amt unter der Leitung des Propstes und unter der Aufsicht des Plenarkapitels bzw des Kapitelrates aus, denen sie auch Rechenschaft über die Verwaltung ablegen müssen. ...

212. Die Offizialen ... können uneingeschränkt Ausgaben tätigen, juridische Akte setzen, welche die ordentliche Verwaltung und tägliche Besorgung des von ihnen verwalteten Hauses betreffen. ...

213. Zur Veräußerung jeglicher Güter oder zur Aufnahme von Darlehen bedarf der Propst immer der Zustimmung des Plenarkapitels. Wenn es sich um die Veräußerung von kostbaren Dingen oder anderen Gütern handelt, deren Wert die vom Apostolischen Stuhl festgesetzte Summe übersteigt, oder um die Übernahme von Schulden oder Verpflichtungen über diese Summe hinaus, bleibt der Vertrag wirkungslos, wenn nicht vorher die Gehnehmigung des Apostolischen Stuhles gegeben wurde, der die Zustimmung des Plenarkapitels vorangehen muß.

214. Kein Kanoniker darf irgendetwas von den unbeweglichen Gütern verkaufen, verpachten, verpfänden oder austauschen, noch belastende Verträge abschließen oder aus irgend einem Grunde Schulden machen, außer mit besonderer Bewilligung des Propstes nach vorhergehender Zustimmung des Plenarkapitels."

Weitere Regelungen über diesen Bereich gab es 1971 nicht. Die Höhe der im Punkt 212 genannten Summe beträgt heute S 500.000; welche Höhe sie im Jahre 1971 hatte, kann nicht festgestellt werden.

Damals war im Chorherrenstift Klosterneuburg Leo Kurt M***** als Zentraldirektor mit einem Aufgabenkreis und unter Erteilung der Vollmachten für die Durchführung der in Punkt 149 der Hausordnung 1957 aufgezählten Geschäfte tätig. Zum Zentralverwalter war er vom Ordensprälaten mit Zustimmung des Kapitelrates bestellt und bevollmächtigt worde.

Beim Abschluß des Bestandvertrages vom 27.7.1971 wurde das Chorherrenstift Klosterneuburg ausschließlich durch seinen Zentraldirektor Leo Kurt M***** vertreten. Dieser hatte den Vertragsabschluß allein unterschrieben und vor dem Vertragsabschluß nur die Zustimmung des Ordensprälaten, nicht jedoch auch jene des Kapitelrates des Chorherrenstiftes Klosterneuburg eingeholt. Damals wurde es im Chorherrenstift Klosterneuburg so gehandhabt, daß nur Mietverträge mit einer Laufzeit ab einer Dauer von 40 Jahren vom Prälaten selbst unterschrieben wurden. Leo Kurt M***** hat den Kapitelrat vom Abschluß des genannten Vertrages nicht unterrichtet; der Kapitelrat hat auch später nicht (ausdrücklich) zugestimmt.

1971 war der Propst des Chorherrenstiftes Klosterneuburg zugleich Generalabt der Österreichischen Kongregation der Augustiner Chorherrenstifte und Abtprimas des weltweiten Augustiner Chorherrenordens.

Zur rechtlichen Beurteilung führte der Erstrichter aus, daß der Generalpachtvertrag mangels gehöriger Vertretung des Chorherrenstiftes Klosterneuburg nicht gültig zustande gekommen und der Kläger daher nicht aktiv legitimiert sei. Durch die Änderung des Kirchenrechtes im Jahr 1983 sei der Vertrag nicht geheilt worden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auch die kirchlichen juristischen Personen fielen unter die in § 867 ABGB genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden. Was zur Gültigkeit eines mit ihnen geschlossenen Vertrages erforderlich ist, sei dem kanonischen Recht zu entnehmen. Fehle eine im kanonischen Recht vorgesehene Genehmigung, dann sei das von einem kirchlichen Organ abgeschlossene Alienationsgeschäft ungültig und könne keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen hervorrufen. Den durch § 867 ABGB rezipierten Beschränkungen der Vertretungsmacht kirchlicher Organe könne das Vertrauensprinzip, insbesondere § 1029 ABGB, nicht entgegengesetzt werden. Auch die Bestimmung des Art XIII § 2 des Konkordates 1933 stehe dem nicht entgegen, weil dessen Grundtendenz in der möglichst weitgehenden Rezeption des kanonischen Rechtes bestehe und in bezug auf den Umfang der Vertretungsmacht auf das kanonische Recht verweise. Danach dürfe aber das zur Verwaltung und Vertretung des Vermögens eines kirchlichen Rechtsobjektes berufene Organ ohne Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde solches Vermögen weder veräußern noch belasten. Dem Text des Konkordates sei eine monokratische Vertretungs- und Handlungsvollmacht des Oberen nicht zu entnehmen; vielmehr werde das Erfordernis der sonst nach dem Kirchenrecht notwendigen Zustimmung klösterlicher Beiräte zu Veräußerungshandlungen des Oberen anerkannt. Infolge der Rezeption des für das wirksame Zustandekommen von Vertragsschlüssen kirchlicher Vermögensverwalter geltenden kirchlichen Rechtes sei auch der Abschlüsse von Bestandverträgen einschließende weite Alienationsbegriff, wie er sich aus cc 1530 und 1533 CIC 1917 ergibt, anzuwenden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, daß der Generalpachtvertrag dem kirchenrechtlichen Alienationsbegriff unterliege und für die Gültigkeit seines Zustandekommens die im damaligen Zeitpunkt geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften heranzuziehen seien. Gemäß c 534 § 1 CIC 1917 habe daher der Ordensobere bzw der mit seiner Zustimmung handelnde Vertreter der Zustimmung der Konsultoren - im vorliegenden Fall der Zustimmung des Plenarkapitels - bedurft. Da diese bei Vertragsschluß nicht vorgelegen sei, habe der Vertrag keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen hervorrufen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil sich die angefochtene Entscheidung nicht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen kann; sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien befassen sich nur mit der Frage, ob der Generalpachtvertrag zwischen dem Chorherrenstift Klosterneuburg und dem klagenden Kleingartenverein gültig zustande gekommen ist; dem kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu: Selbst wenn nämlich der Generalpachtvertrag nicht gültig zustande gekommen wäre, könnte dies nichts an der Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und Friederike H***** geschlossenen Unterpachtvertrages ändern. Die mangelnde Berechtigung des (Unter-)Bestandgebers an der Sache hat auf den Bestand des Vertrages zwischen den Vertragsteilen keinen Einfluß (SZ 27/309; MietSlg 31.228 ua; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu §§ 1092 bis 1094); sie könnte nur allenfalls die Erfüllbarkeit erschweren oder unmöglich machen. Aber auch das traf hier nicht zu, konnte doch der Kläger tatsächlich über die im Generalpachtvertrag genannten Grundstücke verfügen. Gegenstand des - im einzelnen freilich nicht festgestellten - Vertrages zwischen dem Kläger und Friederike H***** war nach den Feststellungen ein Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Sinne des Kleingartengesetzes BGBl 1959/6. Daß der klagende Kleingärtnerverein im Sinne des § 4 KlGG dabei nicht als Generalpächter aufgetreten wäre, hat die Beklagte nicht einmal behauptet und kann nach der Aktenlage ausgeschlossen werden. Dieser Vertrag unterläge daher selbst dann dem Kleingartengesetz, wenn der 1971 vom Kanzleidirektor Leo Kurt M***** für das Chorherrenstift Klosterneuburg unterfertigte Generalpachtvertrag das Stift nicht binden sollte. (Im übrigen stehen die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen, daß dieser Vertrag mangels der für die gehörige Vertretung des Chorherrenstiftes Klosterneuburg erforderlichen Zustimmung des Kapitelrates nicht gültig zustande gekommen sei, nicht im Einklang mit der vom Erstgericht ungerügt getroffenen Tatsachenfeststellung, daß Leo Kurt M***** zum Zentralverwalter durch den Ordensprälaten mit Zustimmung des Kapitelrates unter Erteilung der Vollmacht für alle im Punkt 149 der Hausordnung genannten Geschäfte bestellt worden war, bedarf es doch im Hinblick auf eine solche Vollmacht nicht mehr der Zustimmung der Vollmachtgeber beim Abschluß des einzelnen Geschäftes.)

Da der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers in Wahrheit nicht vorliegt, bleibt zu prüfen, ob die Beklagte über einen Rechtstitel zur Benützung der von ihrer Mutter gepachteten Gartenparzelle verfügt.

Das ist zu verneinen:

Nach § 15 Abs 1 KlGG wird der Unterpachtvertrag durch den Tod des Unterpächters aufgelöst, es sei denn, daß binnen zwei Monaten (ua) Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. In diesem Fall hat der Generalpächter längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen.

Die Beklagte hat unbestrittenermaßen keine schriftliche Erklärung im Sinne dieser Gesetzesstelle abgegeben. Wird eine gesetzliche Form für den Abschluß eines Rechtsgeschäftes - wie hier des Eintrittes in einen bestehenden Unterpachtvertrag - nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft nichtig (Koziol-Welser9 I 152; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 886 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Wie weit trotz Nichteinhaltung dieser Formvorschrift doch ein Eintritt in den Unterpachtvertrag oder der Abschluß eines neuen Unterpachtvertrages mündlich oder schlüssig zustande kommen kann, bedarf hier deshalb keiner Untersuchung, weil derartiges nach der Aktenlage nicht in Frage kommt. Der Erstrichter hat zwar festgestellt, daß die Beklagte kurz nach dem Tod ihrer Mutter - jedenfalls innerhalb der Frist von zwei Monaten - den Obmann des Klägers, Peter K*****, vom Tod der Mutter verständigt und ihre Absicht mitgeteilt hat, die Parzelle "zu behalten"; die näheren Umstände dieser Mitteilung, insbesondere die Antwort des Obmannes, stehen nicht fest. Nach ihrer eigenen Aussage aber hat K***** der Beklagten erklärt, sie müsse ihre Eintrittserklärung (ua) dem Verein melden (S. 49). Damit hat der Obmann des klagenden Vereines deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Äußerung der Klägerin nicht als förmliche, wenn auch nur mündliche, Erklärung ihrer Bereitschaft verstehe, den Unterpachtvertrag fortzusetzen; vielmehr verlangte er eine Anmeldung beim klagenden Verein selbst. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 15 KlGG dient ersichtlich dem Zweck, eindeutige Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt. Die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann nicht durch eine telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann - der sich vielleicht gerade in seiner Privatsphäre befindet - ersetzt werden. Da die Beklagte nicht behauptet hat, der Obmann des Klägers hätte in dessen Namen den Eintritt akzeptiert und auf die schriftliche Erklärung verzichtet (und derartiges auch nicht festgestellt wurde), bedarf es keiner Untersuchung der Frage, welche Rechtswirkungen damit verbunden gewesen wären.

Auch von einem schlüssigen Abschluß eines neuen Bestandvertrages (oder der schlüssigen Zustimmung des Klägers zu einem Eintritt der Beklagten in das Unterpachtverhältnis ihrer Mutter) kann nach den vorliegenden Umständen nicht gesprochen werden. Gewiß werden Bestandverträge häufig konkludent abgeschlossen; im Regelfall wird die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig gezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung einer Sache (insbesondere von Räumen) durch längere Zeit als Abschluß eines Bestandvertrages angesehen werden (Würth aaO Rz 4; MietSlg 28.105 ua). Das gilt aber dann nicht, wenn ein anderer Rechtsgrund für die Benützung in Betracht kommt, wie etwa bei der Benützung ohne den Willen des Berechtigten, hat doch dieser dann einen Anspruch auf ein Benützungsentgelt nach § 1041 ABGB (MietSlg 38.107; Würth aaO). Die näheren Umstände der ersten Zahlung des Pachtschillings durch die Beklagte - im Führjahr 1989 - sind trotz eines entsprechenden Vorbringens des Klägers (S. 50) ungeprüft geblieben. Daß der Kläger den Pachtschilling nicht mehr Friederike H*****, sondern ausdrücklich der Beklagten vorgeschrieben hätte, hat diese nicht behauptet (sie spricht nur von der "Vorschreibung" sowie der Zahlung durch sie: S. 9). Der von der Beklagten vorgelegte Zahlschein enthält nur den Vermerk "Parz.29" und als Einzahler "H*****"; ein Hinweis auf eine Vorschreibung an die Beklagte fehlt demnach völlig. Wenn der Kläger diesen Betrag nicht zurücküberwiesen hat, so kann dies ohne weiteres aus der Erwägung geschehen sein, daß ja mittlerweile die Beklagte die Parzelle benützt. Im Jahr 1990 hat der Kläger ausdrücklich erklärt, daß er die Zahlung nicht als Pachtschilling entgegennehme.

Die Beklagte vermochte somit keinen Rechtsgrund darzulegen, auf Grund dessen sie Anspruch auf die Gartenparzelle hätte.

Aus diesen Erwägungen erweist sich das Räumungsbegehren als berechtigt. Da aber der Kläger demnach schon Leistung begehren konnte, fehlte ihr das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß der Pachtvertrag mit Friederike H***** aufgelöst sei. Ist nämlich der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig, dann ist eine Feststellungsklage in Ansehung dieses Anspruches unzulässig (JBl 1966, 618 uva; Fasching, LB2 Rz 1101). Daß hier das Räumungsbegehren dem Kläger nicht all das böte, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird - in welchem Fall das Feststellungsinteresse zu bejahen wäre (MietSlg 31.684;

38.768 uva) -, kann hier, wo das Räumungsbegehren allein darauf gestützt war, daß der Unterpachtvertrag durch den Tod der Unterpächterin Friederike H***** aufgelöst sei, nicht gesagt werden;

der Kläger hat sein rechtliches Interesse auch nicht näher begründet. Soweit sich die Revision auch gegen die Abweisung des Ausspruches über das Feststellungsbegehren wendet, mußte ihr somit ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Beide Parteien haben Kosten nur auf der Bemessungsgrundlage von S 24.000 verzeichnet, also von jenem Betrag, den § 10 RATG für Räumungsstreitigkeiten über "sonstige Gegenstände" vorsieht und mit dem der Kläger sein Räumungsbegehren gemäß § 56 JN bewertet hat (S. 31). Da für das gesonderte Feststellungsbegehren Kosten nicht verzeichnet wurden, konnte die Abweisung dieses weder von den Vorinstanzen noch von den Parteien erörterten Begehrens bei der Kostenentscheidung außer Betracht bleiben.

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