Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva).
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist auch nicht wegen des im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mangels nichtig, weil diese Entscheidung durchaus überprüfbar ist.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 236 Abs 1 Z 1 lit b, Abs 2 Z 1 und Abs 4 ASVG iVm Art IV Abs 4, 12 und 13 der 40.ASVGNov; § 48 ASGG). Entgegen den Ausführungen der Revision hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 12.9.1989 10 Ob S 221/89 (SSV-NF 3/101) unter Anführung dieser Gesetzesstellen ausgeführt, daß im Rahmenzeitraum vom 1.10.1968 bis 30.9.1986 108 Versicherungsmonate erforderlich wären. Weil dies nicht der Fall ist, kann von der Erfüllung der Wartezeit - auch aus Billigkeitsgründen - nicht ausgegangen werden, wenngleich dem Kläger nur ein Versicherungsmonat fehlt.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)