Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Anzeige eines Bagatellkartells durch die Antragstellerin mit der Begründung zurück, daß die Einschreiterin ihre Anzeige innerhalb der gesetzten Frist iSd § 60 KartG nicht verbessert habe.
Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach dem Kartellgesetz gem § 43 dieses Gesetzes im Verfahren außer Streitsachen. Auch in diesem Verfahren hat eine Sachentscheidung über Rechtsmittel zur Voraussetzung, daß der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung noch beschwert ist, daß er also noch ein Rechtsschutzinteresse an der sachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß noch theoretische Fragen zu entscheiden (NZ 1970, 182; vgl auch EvBl 1988/100 uva).
Im vorliegenden Fall hat die Rekurswerberin mit ihrem Rechtsmittel den urkundlichen Nachweis vorgelegt, daß sie bereits am 24.Jänner 1992 der Handelskammer S***** ihren Gewerbeschein ab 1.2.1992 als ruhend gemeldet hat. Der Vertreter der Einschreiterin hat über Rückfrage mitgeteilt, daß es sich um eine Vollbeendigung des Unternehmens handelt. Rechtsfolgen (vor allem strafrechtliche) einer nicht ordnungsgemäßen Anzeige des angeblichen Bagatellkartells würden die Rekurswerberin aber erst ab der Rechtskraft der Zurückweisung ihrer Anzeige treffen können (vgl § 57 Abs 3 und § 65 Abs 1 KartG). Der Rekurswerberin fehlte daher schon im Zeitpunkt der Einbringung ihres Rechtsmittels das Rechtsschutzinteresse an einer sachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, die sich nach Einstellung ihres Unternehmens nicht mehr nachteilig gegen sie auswirken kann.
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