OGH 9ObA176/92

OGH9ObA176/922.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A***** A***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 803.281,68 S sA (Revisionsstreitwert 298.960 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.April 1992, GZ 32 Ra 25/92-50, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Juni 1991, GZ 10 Cga 1610/88-42, teils bestätigt teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.247,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.041,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils bezüglich der im Revisionsverfahren strittigen Frage der Berechtigung der beklagten Partei zum Abzug der nachträglich vorgeschriebenen Lohnsteuer zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes (Seite 37 des Ersturteils) war die Folge der Steuerprüfung durch das Finanzamt eine Lohnsteuernachzahlung samt Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 298.960 S. Von dieser Feststellung ist das Berufungsgericht bei Behandlung der Rechtsrüge ausgegangen ("....., ob die Prüfung durch das Finanzamt, die letztlich zu einer Steuernachzahlung führte......"). Aufgrund des ergangenen Bescheides hat die gemäß § 82 Abs 1 EStG dem Bund für die Einbehaltung und die Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftende beklagte Partei die vom Kläger (gemäß § 82 Abs 1 EStG 1972 bzw § 83 Abs 1 EStG 1988) als Steuerschuldner geschuldetes Lohnsteuer nachgezahlt. Damit trat die als Haftende für eine fremde Schuld in Anspruch genommenen beklagte Partei in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers ein und ist befugt, vom Kläger als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß § 1358 ABGB zu fordern (Arb 7293; 9098; 9884; 10091 = DRdA 1985, 37; Arb 10639 = SZ 60/136; RdW 1988, 19). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die beklagte Partei gegen den Steuerbescheid Berufung erhoben hat und damit dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, im Wege des Beitrittes gemäß § 257 BAO auch seine tatsächlichen und rechtlichen Einwände gegen den Bescheid geltend zu machen. Sollte die Berufung Erfolg haben, dann wäre die zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer gemäß § 240 Abs 3 BAO auf Antrag des abgabepflichtigen, der Berufung beigetretenen Klägers an diesen zu erstatten (insbesondere wenn er - etwa durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung - bescheinigt, daß die Lohnsteuer tatsächlich von den ihm zustehenden Bezügen abgezogen wurde); eine Wiederaufnahmsklage ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers im Falle der Herabsetzung der Lohnsteuernachzahlung durch die zweite Instanz nicht unbedingt erforderlich.

Auf den der schikanösen Rechtsausübung ist dem Revisionswerber zu erwidern, daß die Zahlung einer vom Abgabepflichtigen tatsächlich geschuldeten Steuer durch den für ihre Haftenden nicht als rechtswidrige Schadenszufügung beurteilt werden kann; Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld konnte der Kläger aber - wie er selbst in der Berufungsmitteilung eingeräumt hat - im Rahmen seiner gemäß § 257 BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor dem Abgabebenhörden zweiter Instanz geltend machen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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