Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger 1.429,38 S (darin 238,23 S Umsatzsteuer), dem Zweitkläger 3.842,91 S (darin 640,48 S Umsatzsteuer) und dem Drittkläger 585,81 S (darin 97,63 S Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen machten bei der Besprechung vom 27.Februar 1989 der Betriebsratsvorsitzende sowie dessen Stellvertreter und der Sekretär der zuständigen Gewerkschaft gegenüber dem Personalleiter der beklagten Partei geltend, daß bei Errechnung der Abfertigungen für die Arbeitnehmer der S*****-W*****-Gesellschaft mbH die geleisteten Überstunden nicht entsprechend berücksichtigt worden seien; die Vorgangsweise des Arbeitgebers, Überstunden nur dann als regelmäßig erbracht anzusehen, wenn sie in mindestens sieben der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, werde nicht akzeptiert. Daß die Betriebsratsmitglieder und der Gewerkschaftssekretär bei dieser Besprechung nicht im eigenen Namen eigene Ansprüche geltend machten, sondern als Vertreter der betroffenen Belegschaftsmitglieder handelten, lag auf der Hand; die Ausführungen der Revisionswerberin über die mangelnde Offenlegung der Vertretung gegenüber dem Vertreter der beklagten Partei gehen daher ins Leere. Dafür, daß die betroffenen Arbeitnehmer für die beklagte Partei anhand der ihr zur Verfügung stehenden Lohnkonten eruierbar waren, spricht insbesondere auch, daß seitens des Arbeitgebers diese Forderung nicht etwa mit dem Hinweis abgelehnt wurde, er könne nicht feststellen, welche Arbeitnehmer betroffen seien, und er über die erhobene Forderung auch noch zu drei weiteren Terminen verhandelte. Zutreffend sind die Vorinstanzen bei Berechnung der Abfertigung auch nur von den in den letzten 13 Wochen geleisteten Überstunden ausgegangen; die Überprüfung der Überstundenleistungen in einem längeren Zeitraum diente lediglich der Beurteilung, ob die in den letzten 13 Wochen angefallenen Überstunden nicht atypisch waren und auch in den übrigen Monaten regelmäßig anfielen (siehe auch ZAS 1988, 121 [im Ergebnis zustimmend Andexlinger/Spitzl] sowie WBl 1990, 80; zuletzt 9 Ob A 76, 77/92).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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