OGH 4Ob1569/92

OGH4Ob1569/921.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang G.K*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der C***** GmbH, *****, wider die beklagte Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr.Günther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 100.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Februar 1992, GZ 12 R 234/91-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der auf das Eigentum gestützte Herausgabeanspruch geht ins Leere, weil die Gemeinschuldnerin das Kraftfahrzeug bereits vor der Konkurseröffnung veräußert hat. Daß das Berufungsgericht das Prozeßvorbringen des Klägers über die Anfechtung dieses Geschäftes allenfalls unrichtig wiedergegeben oder ausgelegt hat, begründet keine Aktenwidrigkeit. Ob das Veräußerungsgeschäft anfechtbar ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, weil der Kläger die Anfechtung erst nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist geltend gemacht hat. Er hat nicht bloß eine "Anfechtungseinrede" erhoben, sondern den Herausgabeanspruch erstmals mit Schriftsatz vom 12.November 1990, also später als ein Jahr nach der Konkurseröffnung, auch auf Anfechtungstatbestände gestützt. Damit wurde eine - der Beschränkung durch die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO unterliegende - Klageänderung vorgenommen (BA 1987, 581; BA 1988, 929; EvBl 1986/165; König, Die Anfechtung Rz 425). Der Ablauf dieser Ausschlußfrist ist von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 46/57; SZ 59/216; JBl 1986, 665).

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