Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Pflegeeltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die von den Revisionsrekurswerbern als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungswesentlich ist; das Rekursgericht hat zwar die Beweise insofern ungewürdigt, als es den Verdacht, die Mutter habe ihren Sohn mißhandelt, als nicht erhärtet ansah; an diese Tatsachenfeststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden (EFSlg 64.653 f); es hat hiezu aber keine im Zeitpunkt der Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht vorgelegenen Beweismittel verwertet und ist auch nicht einseitig vorgegangen.
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