OGH 3Ob1042/92

OGH3Ob1042/9227.8.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner G*****, vertreten durch Dr.Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria G*****, vertreten durch Dr.Hans Nemetz und Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23.April 1992, GZ 43 R 2018/92-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß selbst bei Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Beklagten eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die Voraussetzung für die Neufestsetzung des Unterhalts ist, nicht eingetreten sei. Daß es dabei den durch die Erziehlung der Einkünfte verursachten Mehraufwand berücksichtigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB EFSlg 62.644, 62.652). Die Lösung der Frage, ob unter den konkreten Umständen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn vermag eine solche Änderung jedenfalls nicht zu begründen, weil sie schon zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels in gleicher Form bestand.

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