European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01589.92.0714.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt nicht von den aufgeworfenen Rechtsfragen ab.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß zwischen der beklagten Partei und dem Dritten (der Fa. H) ein Werkvertragsverhältnis bestand, mit dem auch der Auftrag zur Bestellung der zu bearbeitenden Ware verbunden war. Insoweit mit einem Dienstvertrag oder Werkvertrag auch eine Geschäftsbesorgung verbunden ist, sind auch die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB zu beachten. Ist das Innenverhältnis zwischen mittelbarem Stellvertreter und Geschäftsherrn Auftrag, sind alle Bestimmungen des 22. Hauptstückes des ABGB anwendbar, die sich ausschließlich oder auch auf das Auftragsverhältnis beziehen, somit auch der § 1013 ABGB (Strasser in Rummel 2 Rz 8 zu § 1002, Rz 2 zu § 1004 und Rz 3 zu § 1013). Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen (SZ 52/158; SZ 43/9; Rspr. 1928/283; GlUNF 4987; vgl. auch HS 5250/7; Strasser aaO Rz 4 zu § 1013; Schuhmacher in Straube HGB Rz 7 zu § 354). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.
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