OGH 3Ob1557/92(3Ob1558/92, 3Ob1582/92, 3Ob1583/92)

OGH3Ob1557/92(3Ob1558/92, 3Ob1582/92, 3Ob1583/92)7.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. Elvira F*****, und 2. Ida F*****, infolge der außerordentlichen Rekurse des Vaters Peter E*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1991, GZ 22 a R 171-175/91-168, und vom 11.März 1992, GZ 22 a R 49, 50, 74-76/92-247, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

I. Der außerordentliche Rekurs des Vaters gegen den Beschluß vom 18. Dezember 1991 wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 31.Jänner 1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 26.Februar 1992, und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs. 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die hiemit bekämpften Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Kinder und ihrer Mutter, abändern lassen (§ 11 Abs. 2 AußStrG); die Revisionsfrist des § 505 Abs. 2 ZPO von vier Wochen kommt hier nicht zum Tragen, weil die zu beurteilende Rechtsmittelschrift keine - im Verfahren außer Streitsachen gar nicht vorgesehene - Revision im Sinn dieser Bestimmung enthält und daher trotz dieser Bezeichnung als Revisionsrekurs anzusehen ist (vgl. § 84 Abs. 2 letzter Satz ZPO).

II. Der außerordentliche Rekurs des Vaters gegen den Beschluß vom 11. März 1992 wird

1. mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen, soweit damit der Ausspruch über den Antrag vom 17. Dezember 1991 (ON 183) bekämpft wird (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO);

2. im übrigen als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 8.April 1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 4. Mai 1992, und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist überreicht wurde und sich die hiemit bekämpften Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil der Kinder sowie ihrer Mutter oder ihrer Großmutter abändern lassen; für die Rechtsmittelfrist gilt das zu I. Gesagte.

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