Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Vorinstanzen haben nach umfangreichen Beweisaufnahmen ein Leistungskalkül und die Anforderungen der in Frage kommenden Verweisungsberufe erhoben. Ausgehend hievon sind sie zum Ergebnis gelangt, daß der Kläger weiter als Steinmetz tätig sein kann und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Berufen zur Verfügung steht, die er zu verrichten in der Lage ist. Damit wurden allle wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung festgestellt. Wie lange der Kläger bereits arbeitslos ist, ist nicht entscheidungswesentlich, so daß es keiner Feststellung hiezu bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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