Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerinnen unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin war Mieterin einer Wohnung im Hause der Antragsgegnerinnen. Hinsichtlich des Inhaltes des von der Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz erhobenen Antrages, der darüber ergangenen Entscheidungen der Schlichtungsstelle und der Vorinstanzen sowie der Zulässigkeit des von der Antragstellerin gegen den rekursgerichtilchen Beschluß erhobenen Revisionsrekurses wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den hg Beschluß vom 10.März 1992, 5 Ob 1014/92, verwiesen.
Die Antragsgegnerinnen haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Rechtsmittelgegenschrift zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne des darin gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit Recht wendet sich die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs gegen die Annahme des Rekursgerichtes, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den erstgerichtlichen Sachbeschluß lägen nicht vor. Die Revisionsrekurswerberin weist zutreffend darauf hin, daß es im Verfahren nach dem MRG für eine sachliche Erledigung eines Begehrens ausreicht, wenn es im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen hinreichend bestimmt ist (Würth in Korinek-Krejci, aaO, 515). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin bereits im Schlichtungsstellenverfahren ausdrücklich behauptet, Hauptmieterin zu sein und ihrem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Zulässigkeit des Hauptmietzinses sowie der Höhe des Betriebskostenanteiles und ihrem Rückzahlungsbegehren unter Punkt 4. "im Fall der Notwendigkeit" den Antrag auf "Feststellung der Hauptmiete" angeschlossen. Da der mit ihr abgeschlossene, im Verfahren auch vorgelegte Mietvertrag mit "Wohnungsuntermietvertrag" überschrieben ist, muß das unter Punkt 4. von der Antragstellerin erhobene Begehren dahin verstanden werden, daß sie die gesonderte Entscheidung mittels Sachbeschlusses über die Frage des Vorliegens eines Hauptmietvertrages für den Fall erreichen möchte, daß die Qualifikation des mit ihr abgeschlossenen Bestandvertrages als Hauptmiete von den Antragsgegnerinnen bestritten werden sollte.
Ausgehend von der nicht zu billigenden Annahme des Rekursgerichtes, es liege kein Feststellungsantrag vor, hat das Gericht zweiter Instanz eine sachliche Prüfung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses unterlassen. Der Revisionsrekurs erweist sich damit als berechtigt, weshalb dem Rekursgericht nach Aufhebung seines Beschlusses die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerinnen unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufzutragen war.
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