Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem gerichtlichen Vergleich des Bezirksgerichtes Amstetten vom 26. April 1991 zu AZ C 456/90 wurde unter anderem festgehalten:
"Der Beklagte verpflichtet sich, zu Handen des Klagevertreters binnen vierzehn Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches die auf dem Korrespondenzweg bekanntzugebenden tarifmäßigen Kosten der Verfahren C 270/90 , C 1098/90 und C 1247/90 zu bezahlen".
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund dieses Titels zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Kostenforderung von S 161.390,14 samt Zinsen die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Der Rechtspfleger bewilligte die Exekution.
Die Richterin des Erstgerichtes gab nach § 11 Abs 3 RPflG dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und wies den Exekutionsantrag ab, weil dem Titel der Betrag der geschuldeten Kosten nicht zu entnehmen sei. Es genüge nicht, daß sich die Geldforderung aus beigelegten Kostennoten ergebe.
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Exekutionsantrages. Es sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 78 EO; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist unzulässig.
Nach § 78 EO haben im Exekutionsverfahren, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528 a ZPO) zur Anwendung zu kommen. Nach dem also auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs immer und unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Eine der Ausnahmen liegt nicht vor. Es wurde weder eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), noch über eine Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Titels (§ 83 Abs 3 EO) oder über die Verteilung des Meistbots nach einer Zwangsversteigerung (§ 239 Abs 3 EO) entschieden (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 752; SZ 56/165 uva). Da die zweite Instanz auch nicht die Zurückweisung eines Exekutionsantrages bestätigte, sondern den Beschluß des Erstgerichtes, womit der Antrag nach inhaltlicher Prüfung des Exekutionsanspruches auf Grund eines Titels abgewiesen wurde, aus dem sich der zu zahlende Betrag nicht ergibt (SZ 47/2 ua), bestätigte, kommt auch eine sinngemäße Anwendung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO nicht in Betracht (vgl Petrasch aaO).
Zu Unrecht beruft sich der Revisionsrekurswerber darauf, daß kein zur Gänze bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vorliege, weil das Erfordernis der Bestimmtheit des Exekutionstitels eine der Unschlüssigkeit des Begehrens verwandte Prozeßvoraussetzung bilde, und daß das Erstgericht den Exekutionsantrag daher nicht ab-, sondern zurückzuweisen gehabt hätte. Auch eine unschlüssige Klage darf nicht zurückgewiesen werden, das Klagebegehren ist vielmehr mit Urteil abzuweisen (Fasching ZPR2 Rz 1042; SZ 57/69 ua). Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel unter anderem Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Das Fehlen der ziffernmäßigen Bestimmtheit des geschuldeten Geldbetrages hat die Abweisung des Exekutionsantrages nach sich zu ziehen, weil dann der Vollstreckungsanspruch nach sachlicher Prüfung am Titel zu verneinen ist.
Der Revisionsrekurs ist also tatsächlich unzulässig.
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