OGH 9ObA112/92

OGH9ObA112/9227.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl und Franz Murmann in der Arbeitsrechtssache des Klägers F***** F*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 250.000 netto sA (Revisionsstreitwert S 167.688,25 netto sA), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1992, GZ 34 Ra 17/91-30, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Dezember 1990, GZ 3 Cga 1649/87-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.359 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung liegt nur vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder nur so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt. Nur der Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte Begründung, bildet daher diesen Nichtigkeitsgrund. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger rügt in der Revision angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht behandelt, aber nicht als gegeben erkannt hat; eine Wiederholung dieser Rüge ist ihm nach ständiger Rechtsprechung auch in Arbeitsrechtssachen verwehrt (RZ 1989/16 uva). Soweit sich die vom Berufungswerber gerügten Mängel auf die Frage beziehen, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise notwendig gewesen wären, handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden können.

Auch eine relevante Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (siehe unten) rechtfertigt die Entlassung des Klägers auch ohne die aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes, daß bewiesen sei, daß der Kläger an Spielautomaten manipuliert habe.

Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu erwidern:

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war es Aufgabe des Klägers, die in der Spielhalle der Beklagten aufgestellten Glücksspielautomaten zu warten, zu reparieren und zu kontrollieren. Es war ihm verboten, selbst in dieser Halle zu spielen. Dennoch hat der Kläger im Dezember 1986 und im Jänner 1987 dieses Verbot dadurch umgangen, daß er mit H***** H***** vereinbarte, daß sie sich die Einsätze und die von H***** erzielten Gewinne teilten. H***** betrat die Spielhalle jeweils am Morgen als erster Spieler; der Kläger bezeichnete ihm einen Automaten, von dem H***** (daraufhin) annahm, daß an diesem Automaten längere Zeit kein Gewinn erzielt worden und daß daher die Gewinnwahrscheinlichkeit am höchsten war. Wenn nach zwei Spielen kein Gewinn erzielt wurde, spielte H***** an diesem Automaten nicht weiter. Erzielte H***** hingegen einen Gewinn, dann beendete er (an diesem Automaten) sein Spiel. H***** erzielte auf diese Weise bis zu neun Gewinne bei zehn Spielen und teilte sich dann diese Gewinne mit dem Kläger. Dadurch wurden andere Spieler, die in der Folge an diesen Automaten spielten, verkürzt.

Dieser Sachverhalt begründet die Vertrauenswürdigkeit des Klägers, da er damit trotz Spielverbotes (das wegen seiner Kontrollfunktion geradezu selbstverständlich war) in den vom Zufall abhängigen Verlauf des Glücksspiels eingegriffen und sich und einen Dritten die dadurch erzielten Vermögensvorteile zugewendet hat. Einer Verwarnung des Klägers bedurfte es angesichts des erwähnten Verbotes und dessen Selbstverständlichkeit nicht.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen machte H***** von dieser Vereinbarung niemandem Mitteilung, so daß auch die Beklagte erst bei der Zeugenaussage des H***** H***** in diesem Verfahren davon erfuhr und diesen Umstand in derselben Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als (weiteren) Entlassungsgrund geltend gemacht hat.

Die Behauptung des Revisionswerbers, der Geschäftsführer der Beklagten habe von dem die Entlassung begründenden Sachverhalt schon seit langem Kenntnis gehabt, steht mit der Feststellung, daß H***** H***** von diesen Vorgängen niemandem Mitteilung gemacht hat, in Widerspruch. Eine verspätete Geltendmachung des "nachgeschobenen" Entlassungsgrundes liegt daher nicht vor. Ob der Geschäftsführer der Beklagten von angeblichen Manipulationen des Klägers an den Spielautomaten bereits im Jahre 1987 erfahren hat, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil dieser Entlassungsgrund nicht als erwiesen angenommen wurde.

Die Ergebnisse der Zivilprozesse anderer Angestellter der Beklagten haben für das Revisionsverfahren des nunmehrigen Klägers keine Bedeutung; da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, kann die Kontinuität der Rechtsprechung nur bei Annahme gleichartiger Sachverhalte von Bedeutung sein.

Verfehlt ist die Ansicht des Revisionswerbers, er habe an den zu wartenden Automaten schon deshalb spielen müssen, um sie auf ihre Funktionsfähigkeit zu testen. Falls dazu "Probespiele" erforderlich sein sollten, hatte sie der Kläger auf Rechnung der Beklagten in der Weise durchzuführen, daß er Aufwendungen für Einsätze aus Mitteln der Beklagten entnehmen durfte, auftretende Gewinne aber abzuliefern hatte.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stütz sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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