OGH 9ObA111/92

OGH9ObA111/9227.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** M*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei M***** ST*****, Hotelrepräsentant, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen 247.385,35 S sA (Revisionsstreitwert 177.193,50 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. März 1992, GZ 5 Ra 9/92-66, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 1991, GZ 47 Cga 255/89-60, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.154 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.359 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes jedenfalls hinsichtlich der den Gegenstand des Revisionsverfahrens allein bildenden Fragen des Vorliegens eines Arbeitsvertrages, der vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Kläger, des daraus abgeleiteten Ersatzanspruches und des Kilometergeldes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Nach den Feststellungen war der Kläger im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten mit der Führung einer Hotelanlage betraut. Er hatte den Waren-, Lebensmittel- und Getränkeeinkauf zu besorgen und war u.a. für das Personalwesen, die Rezeption, die innere Organisation, die Gästeunterhaltung zuständig. Daneben hatte er den Beklagten auch gegenüber den Eigentümern und vor Behörden zu vertreten. Dabei unterlag er mehrfach Weisungen über die einzuhaltende Vorgangsweise, insbes. auch bezogen auf die Führung der Hotelanlage, die Führung der Abrechnung und im Personalwesen und hatte auch regelmäßige Tätigkeitsberichte an den Beklagten zu verfassen. Es wurden für ihn Aufzeichnungen über Urlaubskonsum und eine Evidenz über Freizeitgewährung für zeitliche Mehrleistungen geführt. Diese Vertragsgestaltung läßt sich mit den Vertragstypen eines Werkvertrages oder auch eines freien Arbeitsvertrages nicht vereinbaren. Die persönliche Abhängigkeit und Einbindung des Klägers in den Betrieb des Beklagten, die Zeitbezogenheit seiner Leistungen, der die Normalarbeitszeit zugrunde lag, die Berichtspflicht und Weisungsunterworfenheit qualifizieren den Vertrag der Streitteile insgesamt als (abhängigen) Dienstvertrag.

Bei der Nichtzahlung des Entgeltes handelt es sich um einen dauernden Zustand. In einem solchen Fall beginnt die zweiwöchige Ausschlußfrist gemäß § 626 II BGB erst mit der Beendigung des Zustandes (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 858). Fest steht, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Austrittserklärung des Klägers mit der Zahlung des Gehaltes des Klägers für die vorangegangenen Monate trotz wiederholter Mahnungen im Rückstand war und in dem der Austrittserklärung vorangegangenen Gespräch die Gehaltszahlung unter Hinweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hatte. Das Austrittsrecht des Klägers (außerordentliche Kündigung) war daher keineswegs verfristet.

Soweit die Revision ins Treffen führt, es bestehe keine Grundlage für den Zuspruch von Sonderzahlungen und Kilometergeld, gehen die Ausführungen nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß die Streitteile ausdrücklich vereinbart haben, daß das Gehalt des Klägers 14 mal jährlich zu zahlen sei und der Kläger Anspruch auf Ersatz der Spesen für Dienstfahrten auf der Basis des amtlichen Kilometergeldes habe. Im Zusammenhang mit der Feststellung, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum dienstlich 15.007 km zurücklegte, sind daher die zuerkannten Ansprüche begründet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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