Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es zwar richtig ist, daß der Gläubiger gemäß § 1358 ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld verlangen kann; der Ersatz sonstiger Schäden und Kosten (hinsichtlich der Zinsen siehe SZ 48/101) kann, gestützt auf § 1358 ABGB, nicht verlangt werden; dies schließt aber den Anspruch auf Ersatz von Zinsen und Aufwendungen aus einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner nicht aus (Gamerith in Rummel, Rz 6 zu § 1358; Schwimann/Mader, Rz 9 zu § 1358). Im vorliegenden Fall wurde ein derartiges Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung vom 30.1.1990 geschaffen, in der festgelegt wurde, daß der Bürgin keine wie immer gearteten Kosten entstehen dürften (Pkt 9); die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche finden in dieser Vereinbarung ihre Grundlage, sodaß die in der Revision aufgeworfenen Fragen nicht zu beurteilen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)