Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Vereinbarung über den Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Grund- und Baukostenbeitrages (Beil./A) steht mit dem Mietvertrag (Beil./C) in untrennbarem Zusammenhang. Daß auf Grund des festgestellten Sachverhaltes der Lebensgefährte der Maria P***** in deren Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten ist, dieser Mietvertrag somit nicht aufgelöst wurde, folgt aus der unstrittigen Anwendbarkeit des MRG auf dieses Mietverhältnis. Damit fehlt aber der Klägerin sowohl nach der gemäß § 39 Abs. 8 WGG zurückwirkenden Bestimmung des § 17 WGG als auch nach der von Maria P***** mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung über den Grund- und Baukostenbeitrag - deren Auslegung durch das Berufungsgericht sich im Rahmen der gesetzlichen Regeln der Vertragsauslegung hielt und daher mit (außerordentlicher) Revision nicht bekämpft werden kann - die Anspruchsvoraussetzung, daß das Mietverhältnis aufgelöst wurde.
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