Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr.Josef Heis und Dr.Markus Heis, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef G*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Dr.Michael Leuprecht und Dr.Markus Zoller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31.Jänner 1992, GZ 2 a R 397/91-11, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil der Verpflichtete alles in seiner Macht Stehende unternehmen muß, um seiner Pflicht zur Erfüllung des Exekutionstitels zu entsprechen (EvBl 1962/56; MietSlg 31.821; 3 Ob 106/89), die Vorinstanzen seine bisherigen Einwirkungen auf seine Ehegattin in vertretbarer Weise als unzureichend beurteilten, und es sich um eine Einzelfallproblematik ohne Beispielswirkung für nicht geradezu Konflikte suchende Parteien handelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)