OGH 5Ob120/91

OGH5Ob120/9128.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Edgar H*****, Verlagsleiter, ***** vertreten durch Dr. Hugo Häusle, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die Antragsgegnerin Ella F*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen § 13 Abs.2 Z 2 WEG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den (Sach-)Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. September 1991, GZ 1 c R 173/91-10, womit der (Sach-)Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 19. August 1991, GZ 2 Nc 30/91-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Die Anträge der Parteien auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden abgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller ist Miteigentümer des Hauses ***** (6,3802 %). Mit seinem Miteigentumsanteil ist das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 19 verbunden. Die Antragsgegnerin ist zu 3,8719 % Miteigentümerin dieses Hauses.

Der Antragsteller habe sich im Herbst 1990 an die Hausverwalterin mit dem Ersuchen gewandt, ihm zu gestatten, auf dem Dach des Hauses eine Parabolantenne zum Zweck des Empfanges der SAT-Fernsehprogramme anzubringen. Eine Abstimmung unter den Miteigentümern habe ergeben, daß 20 Miteigentümer (96,1281 %) diese Genehmigung erteilten, lediglich die Antragsgegnerin nicht. Auf Grund dieses Abstimmungsergebnisses habe die Hausverwalterin dem Antragsteller mitgeteilt, daß er zur Errichtung der Parabolantenne berechtigt sei. Dies habe er dann getan. Die Antragsgegnerin verweigere weiterhin die Zustimmung zur Errichtung dieser Antenne, sodaß mangels Antrages aller Miteigentümer eine Bewilligung der Baubehörde noch nicht habe erlangt werden können.

Der Antragsteller stellte daher den Antrag, das Bezirksgericht Dornbirn solle feststellen, daß der Beschluß der Eigentümerversammlung, wonach dem Antragsteller die Errichtung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses genehmigt wurde, zu Recht bestehe und daß die Einwände der Antragsgegnerin unbegründet seien.

Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung dieses Antrages mit Begründung, es hätte keine Eigentümerversammlung stattgefunden, sondern lediglich eine schriftliche Umfrage. Bei dieser hätten auch andere Miteigentümer nicht ausdrücklich zugestimmt. Es sei vielmehr die Nichtbeantwortung der schriftlichen Umfrage von der Hausverwaltung als Zustimmung gewertet worden. Überdies liege keine Bewilligung der Anlage nach dem Vorarlberger Baugesetz vor. Die Anlage sei nicht sach- und fachgerecht installiert, weil die Leitung nicht im Haus verlaufe, sondern an der neuen Fassade außen verlegt worden sei. Der Parabolspiegel sei farblich nicht mit der Farbe der Hausfassade abgestimmt (ON 3). Es sei auch zu bedenken, daß nicht ein einzelner Privateigentum auf dem Dach eines Gemeinschaftseigentums anbringen dürfe. Es störe sie, daß sich niemand anderer an diese vom Antragsteller errichtete Satellitenanlage anschließen könne. Ferner sei unklar, was mit der vom Antragsteller errichteten Satellitenanlage geschehe, wenn die Verkabelung, von der überall gesprochen werde, mit Anschlußzwang komme (ON 5).

Das Erstgericht wertete diesen Antrag des Antragstellers als einen solchen auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung dieser Parabolantenne und gab daher dem Antrag des Antragstellers mit dem Maßgabe statt, daß es sein Begehren um die Worte "und daher die Zustimmung der Antragsgegnerin zu diesem Beschluß ersetzt wird" ergänzte.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Auf Grund der von der Hausverwalterin durchgeführten schriftlichen Abstimmung erklärten 20 Miteigentümer, sie seien nicht dagegen, daß der Antragsteller die Parabolantenne - wie von ihm beabsichtigt - errichte. Lediglich die Antragsgegnerin sprach sich dagegen aus. Nachdem die Hausverwalterin dem Antragsteller mitgeteilt hatte, daß er ihrer Meinung nach zur Errichtung der Parabolantenne auf dem Dach des Hauses auf eigene Kosten berechtigt sei, ließ der Antragsteller im Lifthaus einen Subzähler (für den Stromverbrauch der Parabolantenne) montieren und sodann diese Antenne mit einem Durchmesser von 1,2 m sach- und fachgerecht montieren. Die Stromkosten der Antennenanlage werden vom Antragsteller selbst getragen.

Der Parabolspiegel ist direkt am Lifthaus angebracht. Er ist von der M*****straße her nicht sichtbar, sondern nur dann erkennbar, wenn man sich auf der Brücke über die Dornbirner Ache bis etwa zur Hälfte dieser Brücke begeben hat. Von dort aus ist der obere Teil der Satellitenschüssel sichtbar.

Von den Miteigentümern hat sich niemand darüber beschwert, daß diese Satellitenanlage unschön oder störend sei. Die direkt auf dem Lifthaus errichtete große Fernsehantennenanlage für den Empfang terrestrischer Programme wirkt wesentlich störender als die vom Antragsteller angebrachte Satellitenantennenanlage.

Sollten sich später andere Miteigentümer an die vom Antragsteller errichtete Antennenanlage anschließen, so wäre dies wohl möglich, doch wären diese davon abhängig, welchen Satelliten der Antragsteller gerade empfängt.

Derzeit ist ein konkretes Projekt für die Verkabelung der Stadt Dornbirn nicht gegeben. Es besteht kein Interesse der Miteigentümer des Hauses ***** an einer Gemeinschaftssatellitenanlage. Sollte eine derartige Anlage irgendwann errichtet werden, so wäre der Antragsteller bereit, sich an den Kosten der Errichtung und des Betriebes einer solchen Anlage zu beteiligen, behält sich jedoch vor, die von ihn selbst erstellte Anlage, auf der er 50 Fernsehprogramme empfangen könne, weiter zu benützen.

In diesem Haus haben noch zwei andere Miteigentümer auf ihren Terrassen Satellitenantennen angebracht.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:

Die Entscheidung, ob trotz Vorhandenseins der Antenne zum Empfang terrestrischer Programme sowie von Satellitenantennen auf den Terrassen der Wohnungen von Miteigentümern die Behörde die Zustimmung zur Errichtung der Antenne des Antragstellers erteilen werde, sei nicht vom Gericht, sondern ausschließlich von der Baubehörde zu treffen.

Nach § 13 Abs.2 Z 2 WEG könne die Errichtung von Antennen für den Hörfunk- und Fernsehempfang nicht mit der Begründung verweigert werden, es entspreche dies weder der Übung des Verkehrs noch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers, sofern nicht der Anschluß an eine bestehende Antenne möglich oder zumutbar sei. Die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Z 2 WEG seien nach den getroffenen Feststellungen erfüllt. Die hiefür ebenfalls maßgebenden Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Z 1 WEG seien gleichfalls erfüllt, weil mit der Errichtung der Antenne weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, insbesondere weder eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen verbunden sei.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Antragsgegnerin den erstgerichtlichen (Sach-)Beschluß in den Antrag abweisendem Sinn ab. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Das Rekursgericht vertrete die Auffassung, daß es sich bei der vom Antragsteller errichteten Satellitenantennenanlage im Verhältnis zur bereits vorhandenen großen Antennenanlage zum Empfang terrestrischer Fernsehprogramme nicht um eine zweite Fernsehantennenanlage handle, sondern um eine Ergänzung der ersten zum Empfang weiterer Programme. Allerdings hätten bereits zwei Miteigentümer auf ihren Terrassen Satellitenanlagen angebracht. Die vom Antragsteller zusätzlich angebrachte Satellitenantennenanlage widerspreche daher dem § 22 Abs.2 des Vorarlberger Baugesetzes (LGBl. 1972/39 idF LGBl. 1976/33, 1981/34, 1982/2 und 1983/47), wonach bei Errichtung eines Gebäudes nur eine Fernsehaußenantenne angebracht werden dürfe.

Dazu komme, daß der Antragsteller durch die Errichtung seiner Anlage die anderen Wohnungseigentümer, insbesondere auch die Antragsgegnerin, in Zukunft von der Nutzung einer Satellitenanlage ausschließe. Dies stehe in krassem Widerspruch zum Grundsatz der Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Miteigentümer.

Der Antragsteller werde daher zunächst den Konsens mit der Antragsgegnerin suchen müssen. Sollte dies nicht möglich sein, so würden alle Wohnungseigentümer zusammen eine gemeinsame Lösung anzustreben haben, die auch mit den Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes in Einklang zu bringen sei. Entweder müsse die Anlage des Antragstellers derart angelegt sein, daß auch die übrigen Wohnungseigentümer gegen Kostenbeteiligung sich an diese Anlage anschließen könnten, wobei in diesem Fall auch abgeklärt werden müsse, wie im Falle einer beweglichen Satellitenanlage die Wahl des Satelliten gestaltet werden solle. Sollte hingegen eine gemeinschaftliche Satellitenanlage angestrebt werden, so werde der Antragsteller nicht umhinkommen, bei Errichtung einer solchen Anlage Zug um Zug seine eigene Antennenanlage zu entfernen.

Im derzeitigen Stadium lägen daher die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer Satellitenantennenanlage durch den Antragsteller durch Gerichtsbeschluß nicht vor. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß die bedingungslose und unbefristete Zustimmung zur Errichtung einer solchen Anlage durch einen Wohnungseigentümer Anlaß für zahlreiche künftige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen könnte.

Das Rekursgericht sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung aus, daß eine Rechtsprechung zu diesem Problemkreis, dem erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG zukomme, fehle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Sachbeschluß wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben; hilfsweise stellte die Antragsgegnerin wegen Nichterledigung ihrer Mängel- und Beweisrüge durch das Rekursgericht einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis - im Sinne des im gestellten Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages - berechtigt.

Da unbestrittenermaßen mit dem Miteigentumsanteil des Antragstellers Wohnungseigentum verbunden ist - vermutlich auch mit den anderen Miteigentumsanteilen -, richtet sich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme gemeinsame Teile der Liegenschaft durch einen Wohnungseigentümer nach § 13 Abs.2 Z 1 und 2 WEG. Sind die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Z 1 WEG (= keine Schädigung des Hauses oder Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen) erfüllt und entspricht die beabsichtigte Änderung überdies (§ 13 Abs.2 Z 2 WEG) entweder der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers, so ist der einzelne Wohnungseigentümer zur Änderung auf seine Kosten berechtigt; in diesem Fall sind die anderen Miteigentümer auch zur ausdrücklichen Zustimmung verpflichtet, wenn diese zB Voraussetzung für eine Antragstellung bei anderen Behörden (hier: bei der Baubehörde) ist (§ 13 Abs.2 Z 4 WEG). Eine solche Zustimmung begehrte der Antragsteller bei richtiger Beurteilung seines in erster Instanz gestellten Begehrens. Folgerichtig ist Gegenstand der Entscheidung in Wahrheit nur der letzte Satz des erstgerichtlichen Beschlusses (richtig: "Sachbeschlusses" gemäß § 26 Abs.1 Z 2 WEG und § 26 Abs.2 WEG iVm § 37 Abs.3 Z 15 MRG), mittels dessen die Zustimmung der Antragsgegnerin ersetzt wurde. Die vorausgehenden Sätze des erstgerichtlichen Sachbeschlusses sind Teil der Begründung hiefür.

Gemäß § 13 Abs.2 Z 2 letzter Satz WEG kann unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene, das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unter solchen notwendigen Antennen werden nicht nur Antennen verstanden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunk- und Fersehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen bzw. im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können (5 Ob 95/90 = WoBl. 1991, 196). Dem Antragsteller könnte daher die Errichtung einer Antenne zum Empfang solcher Fernsehprogramme, die mittels Satelliten übertragen werden, unter den in § 13 Abs.2 Z 2 WEG aufgezeigten Gesichtspunkten nicht verwehrt werden, sondern nur dann, wenn die in § 13 Abs.2 Z 1 WEG umschriebenen allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Änderungen nicht erfüllt wären.

§ 13 Abs.2 Z 1 WEG steht aber der Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin aus folgenden Gründen nicht entgegen:

Es ist zwar richtig, daß bei der Prüfung, ob die anderen Miteigentümer in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, die in der Bauordnung normierten Voraussetzungen nicht außer acht gelassen werden dürfen. So ist niemand verhalten, einem Bauvorhaben zuzustimmen, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen (5 Ob 9/91). Davon kann aber trotz der Bestimmung des § 22 Abs.2 des Vorarlberger Baugesetzes, wonach bei Errichtung eines Gebäudes nur eine Fernsehaußenantenne angebracht werden dürfe, keine Rede sein. Es obliegt nämlich der Beurteilung durch die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und in welcher Form eine für den Satellitenempfang geeignete Antenne neben einer bereits bestehenden, für den Empfang terrestrisch ausgesendeter Programme geeigneten Antenne zulässig ist. Dies gilt überdies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Anbringung mehrerer Parabolantennen, jeweils ausgerichtet auf einen bestimmten Satelliten, als mehrere verschiedene Antennen oder bloß als Teile einer Antennenanlage anzusehen sind. Dies alles ist daher vom Gericht im Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zu einer Änderung nach § 13 Abs.2 Z 1 und 2 WEG nicht zu prüfen.

Hindernisse gegen die beantragte Ersetzung der Zustimmung unter dem Gesichtspunkt der § 13 Abs.2 Z 1 WEG sind nach den bisherigen Verfahrensergebnissen auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Auch ist bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nur von der derzeitigen Sachlage auszugehen. Dazu gehört auch, daß die anderen Miteigentümer (einschließlich der Antragsgegnerin) derzeit weder die Errichtung einer für den Satellitenempfang geeigneten Antennenanlage noch den Anschluß an die vom Antragsteller errichtete Antenne anstreben. Es ist daher derzeit nicht darüber zu befinden, wie vorzugehen sein wird, wenn ein solcher Wunsch später von dem einen oder anderen Miteigentümer geäußert wird. Darüber wird erst auf Grund der dann gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und Wünsche der Miteigentümer, wiederum unter Beachtung der in § 13 Abs.2 Z 1 und 2 WEG niedergelegten Grundsätze, zu entscheiden sein. Vom Antragsteller erklärte Vorbehalte, wie sich andere Miteigentümer später allenfalls zu verhalten hätten (Anschluß an seine Antennenanlage und Aufrechterhaltung seines Rechtes auf Auswahl des zu empfangenden Satelliten, Beibehaltung seiner eigenen Antenne neben der Errichtung einer anderen unter seiner Kostenbeteiligung) sind dabei völlig unbeachtlich. Durch solche Erklärungen können daher die Rechte der Miteigentümer, die später gleichfalls auf den Empfang von Fernsehprogrammen mittels Parabolantenne Wert legen, nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für den Fall, daß im Sinne des § 22 Abs.2 letzter Satz des Vorarlberger Baugesetzes die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmt, daß an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossen werden muß.

Aus all dem folgt, daß nach dem auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse festgestellten Sachverhalt die Zustimmung der Antragsgegnerin zu der bereits vom Antragsteller durchgeführten Errichtung einer Parabolantenne durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen wäre. Dem Obersten Gerichtshof ist aber die Abänderung des den Antrag abweisenden rekursgerichtlichen Sachbeschlusses aus folgenden Gründen verwehrt:

Gemäß § 26 Abs.2 Z 3 WEG kommt auch im Verfahren nach § 26 Abs.1 Z 2 WEG (bezüglich § 13 Abs.2 WEG) allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt würden. Hier werden jedoch die Interessen aller Miteigentümer durch die Stattgebung des Antrages berührt. Ihnen hätte daher gemäß § 26 Abs.2 Z 5 WEG Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben werden müssen, gegebenenfalls durch Zustellung der Ladungen und der Entscheidungen in der in § 26 Abs.2 Z 7 WEG vorgesehenen Form (Zustellung durch Anschlag in jedem Stiegenhaus verbunden mit individueller Zustellung an einen der Wohnungseigentümer), soweit es sich um Miteigentümer handelt, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, jedoch durch individuelle Zustellung an schlichte Miteigentümer (s WoBl 1991, 19/17). Da dies nicht geschehen ist, wären die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Nichtigkeit bedroht. Allerdings heilt diese Nichtigkeit, wenn die dem Verfahren nicht beigezogenen Miteigentümer die ihnen zumindest zugestellte Entscheidung unbekämpft lassen (vgl WoBl 1990, 165/84).

Die bloße Zustellung des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes an die anderen Wohnungseigentümer könnte aber zu keiner Sanierung führen, weil diese Wohnungseigentümer - sollten sie tatsächlich noch andere, im Verfahren von der Antragsgegnerin nicht erhobene Einwendungen gegen den Antrag des Antragstellers haben, woran sie auch durch die seinerzeitige Nichterhebung von Einwendungen bei der Umfrage der Hausverwalterin nicht gehindert wären - den rekursgerichtlichen Sachbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses nicht bekämpfen könnten: Dieser würde ja im Ergebnis ihren Einwendungen Rechnung tragen. Durch eine bloß nachträgliche Zustellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses - vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - könnte eine solche Sanierung gleichfalls nicht erfolgen, weil auch in diesem Fall der erstgerichtliche Sachbeschluß durch andere Wohnungseigentümer deswegen nicht mehr bekämpft werden könnte, weil er wegen der abändernden rekursgerichtlichen Entscheidung gar nicht mehr existiert.

Dies hat zur Folge, daß der rekursgerichtliche Sachbeschluß aufzuheben ist. Nunmehr befindet sich das Verfahren wiederum in jenem Stand, wie es sich nach der Entscheidung durch das Erstgericht befand. Jetzt wird das Rekursgericht die Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses im oben aufgezeigten Sinn zu veranlassen haben. Sollten andere Miteigentümer ihren Ausschluß vom Verfahren als Nichtigkeitsgrund geltend machen, so wird das Rekursgericht den erstgerichtlichen Sachbeschluß deswegen aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen haben. Sollte dies aber nicht der Fall sein, so wird das Rekursgericht im Sinne der oben dargelegten Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst neu zu entscheiden haben.

Zu bemerken ist noch, daß die in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens, gelegen in der angeblichen Nichterledigung der Mängel- und Beweisrüge, nicht gegeben ist. Auf die den Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung einleitenden Sätze betreffend eine Eigentümerversammlung, in welcher die Zustimmung der anderen Miteigentümer erteilt worden sein soll, kommt es nicht an. Maßgebend für den Spruch dieser Entscheidung ist nicht, ob die anderen Miteigentümer in einer Versammlung oder auf schriftlichem Weg dem Begehren des Antragstellers zustimmten oder ob sie dies überhaupt taten, sondern lediglich die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin und gegebenenfalls derjenigen Miteigentümer, die im Verfahren ebenfalls noch Widerspruch gegen die vom Antragsteller gesetzte Maßnahme erheben. Die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend ein Verkabelungsprojekt Stadt Dornbirn sind, wie oben ausgeführt wurde, nicht entscheidungswesentlich. Die diesbezügliche Beweisrüge bedarf daher keiner Erledigung.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung (= Veranlassung der Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses an die anderen Miteigentümer) entsprechend den oben dargestellten Verhaltensvarianten dieser Miteigentümer aufzutragen.

Schließlich werden im Kopf der Entscheidung alle Miteigentümer anzuführen sein. Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu (MietSlg 40.683/19), doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiellrechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Auf die Miteigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung erstreckt sich dann auch die Rechtskraft der rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. Eine richtige und vollständige Anführung aller Miteigentümer, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung, würde schon daran scheitern, daß die Namen der Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, sei es z.B., weil der Grundbuchsauszug kaum gleichzeitig mit der Entscheidung aktualisiert vorliegen kann, andererseits aber auch deswegen, weil zu diesem Zeitpunkt gegebene offene Grundbuchsanträge im Falle ihrer Bewilligung den Rechtserwerb rückwirkend auf den nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften maßgebenden Zeitpunkt (Einlangen des Antrages beim Grundbuchsgericht) bewirken (5 Ob 95/90).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG (iVm § 26 Abs 2 WEG). Demnach sind Kosten rechtsfreundlicher Vertretung nur zu ersetzen, wenn sie vom Ersatzpflichtigen mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht wurden. Dies ist in dieser Rechtssache nicht der Fall.

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