OGH 4Ob32/92

OGH4Ob32/9228.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heidelinde Blum, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred de Meijer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 335.200; Revisionsinteresse S 300.00), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.Feber 1992, GZ 1 R 17/92-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.Oktober 1991, GZ 8 Cg 7/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht vor:

Bei der Prüfung der - in der Revision allein behandelten - Frage der Wiederholungsgefahr hat sich das Berufungsgericht an die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten (ÖBl 1991, 137 mwN). Demnach ist insbesondere auch das Verhalten des Beklagten im Prozeß zu würdigen (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 140 uva); ein unklares und zwiespältiges Verhalten bietet keine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße (ÖBl 1980, 128 mwN; ÖBl 1984, 135 uva). Ob aber die Art ihrer Prozeßführung im vorliegenden Fall, in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen läßt (SZ 51/87 ua), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (ÖBl 1985, 129; SZ 60/187; 4 Ob 176/89 ua).

Die Revision war deshalb zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

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