Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der Revisionswerber übersieht offenbar die erstgerichtliche Feststellung: "All diese Berufe" - dies bezieht sich auf die im vorangegangenen Absatz erwähnten Tätigkeiten Aktenträger, Hilfskraft in der Park- und Gartenpflege und Abservierer in Selbstbedienungsrestaurants - "kommen jetzt und per Entziehung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vor." (ON 18, US 9, AS 87). Dies ist jedenfalls hinsichtlich der Verweisungstätigkeit Aktenträger offenkundig, weshalb es wenigstens diesbezüglich einer auch nur annäherungsweisen Feststellung der vorhandenen Arbeitsplätze nicht bedurfte (SSV-NF 2/20, 3/70 ua). Im übrigen konnte sich das Erstgericht bei seiner Feststellung über die arbeitsmarktlichen Verhältnisse für Aktenträger auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde in der Tagsatzung vom 20.8.1991 (ON 17b, ProtokollS 3/4, AS 83/84) stützen, "daß es schon in der PVArb 70 Arbeitsplätze im Rahmen des Leistungskalküls des Klägers als Aktenträger gibt. Natürlich gibt es dann noch weitere Dienstgeber, die Aktenträger einstellen bzw beschäftigen".
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist schon deshalb richtig, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers nach den maßgeblichen Feststellungen gegenüber der Zuerkennung so wesentlich gebessert hat, daß er jedenfalls die Tätigkeit eines Aktenträgers ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann und daher nicht mehr invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG ist. Daher ist nicht mehr entscheidungswesentlich, ob er allenfalls noch andere Verweisungstätigkeiten ausüben könnte. Die Ausführungen der Revision, die seit dem Urteil vom 16.6.1989 eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers beschränke sich darauf, daß er nunmehr statt zwei zusätzlichen Pausen von je 15 Minuten nur mehr solche von je zehn Minuten benötige, sind feststellungswidrig. Während der Kläger damals nur zu leichten Arbeiten fähig war, kann er nunmehr auch halbzeitig bis mittelschwere Arbeiten verrichten. Hinsichtlich der zusätzlichen Kurzpausen zur Messung des Harnzuckers bzw allenfalls des Blutzuckers wird auf SSV-NF 4/15 mwH, hinsichtlich der "Lohnhälfte" auf SSV-NF 4/33 uva hingewiesen.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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