Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Anfechtung bestätigt wird, wird dahin ergänzt, daß auch das Klagemehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab 1.7.1985 die Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, abgewiesen wird.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist mit der noch zu erwähnenden Ausnahme richtig (§ 48 ASGG). Wird - wovon die Parteien ausgehen - die der Klägerin gewährte freie Station aus dem Vermögen der Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafterin sie ist, geleistet, so handelt es sich dabei um eine Entnahme (vgl § 4 Abs 1 Satz 3 EStG 1972 und 1988). Die in der Revision vertretene Ansicht, dies treffe hier nicht zu, weil es sich um "höchstpersönliche Versorgungsleistungen" handle, überzeugt nicht. Es ist nicht zu erkennen, warum dieser Umstand für die Frage, ob eine Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter als Entnahme zu betrachten ist, von irgendeiner Bedeutung sein könnte. Gerade Entnahmen werden nicht selten für die Versorgung der persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters bestimmt sein.
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 4/95; 10 Ob S 300/90), stellen aber Entnahmen kein bei der Festsetzung der Ausgleichszulage zu berücksichtigendes Einkommen dar. Dies hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt und es wird dagegen in der Revision auch nichts gesagt.
Die beklagte Partei weist in der Revision allerdings mit Recht darauf hin, daß das Begehren auf Bezahlung der Ausgleichszulage ab 1.7.1985 abgewiesen hätte werden müssen, weil die Klägerin die ihr für die Zeit vom 1.7.1985 bis 30.6.1988 gebührende Ausgleichszulage nach den - unbekämpft gebliebenen - Ausführungen des Berufungsgerichtes bereits erhalten hat und ihr für die folgende Zeit nach der insoweit in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Erstgerichtes eine Ausgleichszulage nicht gebührt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, daß die Klägerin ein Zahlungsbegehren gar nicht stellen wollte, zumal sie dieses Begehren zusätzlich zu dem die Rückforderung betreffenden Begehren stellte und in der Klage ausdrücklich ausführte, daß ihr die Ausgleichszulage "zuzuerkennen" gewesen wäre. Auf Grund der Revision war das angefochtene Urteil daher durch Abweisung des angeführten Begehrens zu ergänzen. Bemerkt sei noch, daß sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, der Entscheidung über die Rückforderung die von ihm befürwortete Fassung (vgl SSV-NF 5/4) zu geben, weil in der Revision hiezu nichts vorgebracht wird und die beklagte Partei überdies durch die abweichende Fassung auch nicht beschwert ist.
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