OGH 4Ob1029/92

OGH4Ob1029/9228.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S.p.A., M*****, Italien, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. Josef Spiegel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000; S 80.000 gemäß § 7 RATG) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6.Februar 1992, GZ 2 R 327/91-17, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Von der Frage, ob das Vergleichsangebot der Beklagten die Wiederholungsgefahr beseitigt hat, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich aus dem übrigen Verhalten der Beklagten (nur 2 Verstöße in Unkenntnis des Scheckrechts;

Bestreitung nur des Unterlassungsanspruches wegen fehlender Wiederholungsgefahr; Vornahme der Rechnungslegung;

Benachrichtigung der Käufer vom Verstoß; Wohlverhalten seit rund 2 Jahren) der erforderliche Sinneswandel ergibt, bekämpft die Revision gar nicht. Ob solche Umstände vorliegen, berührt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1988, 14).

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