Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Während des Verfahrens in erster Instanz ist Dr. Erhard Doczekal als mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesener Vertreter der Antragstellerin aufgetreten. In der letzten mündlichen Verhandlung, in welcher das Verfahren geschlossen wurde, ist die Antragstellerin mit Dr. Johannes Mayrhofer erschienen, das Protokoll enthält nur den Vemerk "Vollmacht erteilt" ohne jeden Hinweis darauf, daß ein Widerruf der Vollmacht des bisherigen Vertreters erfolgt wäre.
Anders als nach der auf den Prozeß mit Anwaltszwang abgestellten Bestimmung des § 36 ZPO muß im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Vertreterwechsel nicht in Schriftform erfolgen, sondern kann auch zu Protokoll erklärt werden. Das Erlöschen der Vollmacht wird aber erst mit der Anzeige wirksam (EvBl. 1968/326). Die Mitteilung über die Auflösung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses muß daher ausdrücklich erfolgen, denn diese Ausdrücklichkeit soll verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich bevollmächtigter Prozeßvertreter ist. Die bloße Bekanntgabe einer Partei, sie habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, bedeutet noch nicht, daß die Vollmacht des bisher ausgewiesenen Rechtsanwaltes erloschen ist, sondern bewirkt nur, daß die Partei fortan durch zwei Bevollmächtigte vertreten wird (EvBl. 1963/451; 3 Ob 108/91 ua). Ist eine Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so beginnt ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen (SZ 41/113; EvBl. 1963/451 ua).
Die Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin durch das Rekursgericht als verspätet entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
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