Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Erwerber an die Nebenabrede über das Recht des Mieters zur Weitergabe des Mietgegenstandes auch in der Form der Weiterbenützung durch Angehörige gebunden ist (Würth in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1120; MietSlg. 21.238, 21.239; 5 Ob 620/78; SZ 58/145 u.a.) und die berufungsgerichtliche Auslegung der Zusage des Vermieters, daß die Eltern der Mieterin "ihr Leben lang" im Bestandobjekt bleiben könnten, als Verzicht auf den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe an die Eltern den Sprachregeln und Denkgesetzen nicht widerspricht.
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