Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seines Beschlusses über den Wert des Verfahrensgegenstandes, über den es entschieden hat, zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt (soweit nicht der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist). Diese Bestimmung gilt für die nicht anders geregelten Verfahren; dazu zählt seit der Aufhebung des § 227 Abs 3 und § 232 AußStrG auch das Aufteilungsverfahren (Petrasch, ÖJZ 1989, 752). Da das Rekursgericht nur ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, einen Ausspruch über den Wert des Verfahrensgegenstandes jedoch unterlassen hat, obwohl der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, müssen die Akten zur Ergänzung des rekursgerichtlichen Beschlusses zurückgestellt werden.
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