Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 9.796,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.472,70 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der in der Revision des Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Für die Ermessensentscheidung, die das Berufungsgericht zu treffen hatte, ist die dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit nicht von Bedeutung. Da die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht (mit Ausnahme der Ausführungen über die Maßgeblichkeit der vereinbarten Höhe der Konventionalstrafe und der im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausführungen über die "verdünnte Willensfreiheit") zutreffend ist, reicht es aus, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Entscheidend ist, daß die Konventionalstrafe nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens gemäßigt werden kann.
Beiden Revisionen ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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