OGH 14Os23/92-13 (14Os24/92-13)

OGH14Os23/92-13 (14Os24/92-13)31.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26.November 1991, GZ 9 Vr 2.491/91-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Frühwald, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch, sowie der darauf beruhende Beschluß über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8.Oktober 1991, GZ 9 Vr 2.081/91-33, zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von drei Monaten "gemäß § 43 a StGB" unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. In der zitierten Vorverurteilung war über Alois W***** eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgesprochen worden, wobei 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Zusatzstrafe überschritt das Erstgericht, wie die Staatsanwaltschaft aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO zu Recht ins Treffen führt, seine gesetzliche Strafbefugnis. Jedes einzelne der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält nämlich nach gesicherter Rechtsprechung (EvBl. 1989/86 uva) einen selbständigen Strafausspruch, der abgesehen von der Beschränkung in der Strafhöhe keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. So gesehen fehlt dem in Rede stehenden Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der viermonatigen Freiheitsstrafe aber die gesetzliche Deckung, weil § 43 a Abs. 3 StGB als Voraussetzung einer derartigen Strafteilung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten normiert.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war deshalb Folge zu geben und das - in seinem Schuldspruch unberührt bleibende - Urteil im Strafausspruch einschließlich des gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO gefaßten Beschlusses aufzuheben.

Eine Strafneubemessung sowie eine Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft (S 237) auf Widerruf der im früheren Verfahren (AZ 9 Vr 2.081/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) gewährten bedingten Strafnachsicht (§§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO iVm § 55 Abs. 1 StGB) durch den Obersten Gerichtshof war allerdings nicht möglich, weil die Ladung zum Gerichtstag dem Angeklagten infolge seines unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte (vgl. § 296 Abs. 3 StPO). Darüber wird das Erstgericht - nach Ausforschung des Angeklagten - neuerlich zu entscheiden haben, an das die Sache zu diesem Zweck zurückzuverweisen war.

Die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sind durch die Kassationsentscheidung gegenstandslos geworden.

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