OGH 9ObA29/92

OGH9ObA29/9218.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. G***** H*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr. P***** W*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 366.593,50 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 1991, GZ 33 Ra 40/91-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. November 1990, GZ 19 Cga 3023/88-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.976 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.496 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Schon nach dem Vertragstext kann im Hinblick auf die gesonderte Regelung der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber mit Kündigung oder ungerechtfertigter Entlassung im Punkt XI die in Punkt IX, zweiter Satz, getroffene Regelung "Der Anspruch auf Beteiligung an den Nettoprovisionen betrifft nur jene Vermittlungsaufträge, die bis zum 30. Tag, gerechnet ab dem Tag der rechtskräftigen Kündigung, abgeschlossen werden und an denen der Dienstnehmer maßgeblich mitgewirkt hat" nur auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer bezogen werden. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß die Streitteile besprochen hatten, daß in Punkt IX (2. Satz) die Provision im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung geregelt werden sollte und daß Punkt XI über die Provision im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung erst nachträglich auf Wunsch des Klägers - der sich für diese Beendigungsfälle durch die in Punkt IX vorgesehene Regelung nicht ausreichend geschützt erachtete - aufgenommen wurde, dann verbleibt auch ohne ausdrücklichen Hinweis in dieser Bestimmung als Anwendungsbereich von Punkt IX 2. Satz eben nur der Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Den Ausführungen des Revisionswerbers über die Auslegung der Stufenregelung für die Provision im Punkt VI d des Dienstvertrages sowie der Gesprächsnotiz Beilage A ist zu erwidern, daß die Vorinstanzen die Parteiabsicht nicht allein aus dem Text der Urkunden erschlossen haben, sondern über die Besprechung dieses Vertragspunktes sowie die Vorgänge anläßlich der Erstellung und Unterfertigung der Gesprächsnotiz Feststellungen auf Grund der Aussagen der als Partei vernommenen Streitteile getroffen und daraus Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen haben. Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes auf Grund von Aussagen von Zeugen oder der Vernehmung der Parteien ist aber nicht rechtliche Beurteilung, sondern irrevisible Feststellung von Tatsachen (GesRZ 1984, 217; JBl 1985, 97; SZ 60/266 ua).

Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, der Kläger habe die Einigung in den Geschäftsfällen "Am Tabor" und "Trubelgasse" herbeigeführt oder der Abschluß sei hauptsächlich auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen, ist sie mit den detaillierten, für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, nicht vereinbar. Insbesondere sei die Feststellung hervorgehoben, daß der Kläger dem Beklagten gegenüber bis zur Kündigung die Ansicht vertrat, diese Verkäufe seien nicht mehr realisierbar.

Dem Hinweis auf die Usancen, daß schon die Namhaftmachung der Interessenten den Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers auslöse, ist zu erwidern, daß es dem Arbeitgeber freisteht, den Provisionsanspruch seines Angestellten abweichend zu regeln. Im übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Interessenten in der Regel vom Beklagten ausfindig gemacht wurden und dem Kläger sodann zur weiteren Betreuung zwecks Erzielung eines provisionspflichtigen Abschlusses zugewiesen wurden.

Bezüglich der Provisionen für das Objekt "Anton Sattlergasse" ist von den Feststellungen auszugehen, daß es der Kläger unterlassen hat, mit der Käuferin eine Provisionsvereinbarung zu schließen und daß die Verkäuferin, die den Beklagten mit der Vermittlung des Verkaufes betraut hatte, insolvent war. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß dem Beklagten bei dieser Sachlage die Eintreibung der Provisionsforderung wirtschaftlich nicht zumutbar war.

Zu Unrecht vermißt der Revisionswerber ferner Feststellungen zu weiteren in der Klage angeführten Geschäftsfällen. Stand dem Kläger, wie dargelegt, aus den Geschäftsfällen "Am Tabor", "Trubelgasse" und "Anton Sattlergasse" keine Subprovision zu, dann reichen die von den Vorinstanzen zu den Geschäftsfällen "Viktorgasse" und "Voltagasse" getroffenen weiteren Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Subprovisionsanspruches aus. Der Abschluß bezüglich des Objektes "Viktorgasse" erfolgte bereits im Jahre 1986 und war damit entsprechend Punkt VI d des Dienstvertrages "die vereinnahmten Provisionen sind jenem Berechnungszeitraum zuzuordnen, in dem der Vertragsabschluß stattfand ...." für die Vermittlung der im Jahre 1987 gebührenden Provision nicht mehr heranzuziehen. Der Abschluß bezüglich des Objektes in der Voltagasse war - nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - nicht auf die persönliche maßgebliche Mitwirkung des Klägers zurückzuführen und erfolgte überdies außerhalb des 30-Tage-Zeitraumes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so daß dem Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch daraus kein Provisionsanspruch zustand. Die Provisionen aus den verbleibenden, vom Kläger als Basis für sein Begehren behaupteten Geschäftsfällen erreichen nicht mehr die in Punkt VI d des Dienstvertrages vorgesehene Untergrenze für das Entstehen eines Subprovisionsanspruches, sodaß Feststellungen über diese Geschäftsfälle entbehrlich waren.

Soweit schließlich der Revisionswerber auf die Entscheidung SZ 62/216 verweist, wonach dem Angestellten die Provision für nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Direktgeschäfte gebührt, wenn der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen war, ist ihm zu erwidern, daß diese Voraussetzungen nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen in den in Frage kommenden Fällen "Am Tabor", "Trubelgasse" und "Voltagasse" nicht vorlagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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