Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
1. Der Revisionsrekurswerber bekämpft zunächst die Enthebung der Verlassenschaftskuratorin.Diesbezüglich ist der außerordentliche Rekurs nicht zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung ein Beschluß, mit dem einem Antrag des Rekurswerbers (hier auf Enthebung der Verlassenschaftskuratorin) vollinhaltlich entsprochen worden war (EFSlg 61.307 ff ua), mangels Rechtsschutzinteresses unanfechtbar ist; zur näheren Begründung wird auf S. 3 des angefochtenen Beschlusses verwiesen, worin der Rekurswerber auch darauf aufmerksam gemacht wurde, daß durch die Enthebung der Verlassenschaftskuratorin sein noch mögliches Rechtsschutzziel, die rechtskräftige Bestellung zu verhindern, nicht beeinträchtigt wird; mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben daher zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
2. Bezüglich der Sachverständigengebühren ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig, sodaß das als ordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel ebenfalls zurückzuweisen ist.
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