OGH 3Ob4/92 (3Ob5/92, 3Ob6/92, 3Ob7/92, 3Ob8/92)

OGH3Ob4/92 (3Ob5/92, 3Ob6/92, 3Ob7/92, 3Ob8/92)11.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst B*****, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ingeborg B*****, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1991, GZ 4 R 217-221/91-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 28. Jänner 1991, GZ 12 C 11/90w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Vater der ***** 1963 geborenen Beklagten, die nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Jahr 1965 mit der Mutter erst nach Berlin und später nach München gezogen war.

Der Kläger war mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 13. März 1981 zur Leistung des monatlichen Unterhalts von S 3.000 an seine Tochter verpflichtet worden.

Die Tochter begann nach dem Abitur am Gymnasium in E***** im Wintersemester 1983/1984 an der Ludwig-Max-Universität in München mit dem Studium der Politologie, brach aber nach einem Semester dieses Studium ab und hielt sich in den Jahren 1984 und 1985 in Asien auf. Sie lebte dort von Ersparnissen.

Im Wintersemester 1985/1986 begann sie an der Universität München das Studium der Kunstgeschichte, legte aber keine Prüfungen ab und brach auch dieses Studium ab, weil sie das Interesse verloren hatte. Sie arbeitete tageweise und reiste im Herbst 1986 wieder nach Asien. In der Zeit ihres Aufenthaltes in Indien, Nepal, Thailand und Malaysia deckte sie ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen und Einkünften aus dem Verkauf von Waren an Touristen.

Am 29. Juni 1987 verpflichtete sich der Vater im gerichtlichen Vergleich zu AZ 33 C 184/85 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, seiner Tochter über die mit Beschluß vom 13. März 1981, GZ 13 P 121/75-72, auferlegte Unterhaltsverpflichtung von S 3.000,-- hinaus ab dem 1. Jänner 1986 den weiteren Betrag von S 1.500,-- zum Unterhalt zu leisten, insgesamt also S 4.500,-- im Monat.

Im Mai 1988 kehrte die Tochter aus Asien nach München zurück und arbeitete bis zum Herbst als Hilfskraft. Von Oktober bis Dezember 1988 besuchte sie eine Zeichenschule zur Vorbereitung der von ihr angestrebten Ausbildung zur Grafikerin an der Berufsfachschule "Blochererschule", die nach einem achtsemestrigen Lehrgang gegen ein Schulgeld von DM 2.913,-- im Semester den Einstieg ins Berufsleben als Grafiker/in ermöglicht. Im Wintersemester 1989/90 begann die Tochter an dieser Schule den Lehrgang der Fachrichtung Grafik/Design. Ihr Erfolg beim Schulbesuch ist positiv.

Die Tochter lebt mit ihrem Freund in einer gemeinsamen Mietwohnung. Für die Miete hat sie DM 450,-- im Monat aufzubringen, für ihren Lebensunterhalt benötigt sie rund DM 600,-- im Monat und an Ausbildungskosten rund DM 2.900,-- im Halbjahr. Sie verdient als Putzhilfe DM 220,-- und für die Aushilfe in einem Imbißbetrieb monatlich DM 500,-- und bekommt von ihrer Mutter und dem Stiefvater das noch benötigte Geld vorgestreckt.

Die Tochter teilte dem Vater am 16. August 1989 mit, daß sie mit der Ausbildung als Grafikerin beginne und nun wieder ihren Unterhaltsanspruch mit S 4.500,-- durchsetzen werde.

Die Tochter erwirkte die gesonderte Bewilligung von Fahrnisexekutionen zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge für September 1989 bis März 1990. Diese Exekutionsverfahren wurden nach Zahlung der Unterhaltsforderungen durch den Vater eingestellt.

Der Tochter wurde jeweils auf ihren Antrag weiters die Fahrnisexekution zur Hereinbringung des Unterhalts für April 1990 bis Oktober 1990 bewilligt.

Gegen diese Unterhaltsansprüche, zu deren Gunsten die Fahrnisexekution bewilligt wurde, erhob der Vater mittels Klagen seine Einwendungen, diese Ansprüche seien erloschen, weil längst die Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter eingetreten sei.

Das Erstgericht hat die mehreren Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Die beklagte Tochter trat dem Begehren des Vaters entgegen. Sie habe ab September 1989 die vierjährige Ausbildung zur Grafikerin begonnen und ihren Vater aufgefordert, den Unterhalt zu leisten. Die Tragung der Ausbildungskosten sei ihrem Vater zumutbar. Sie sei auf seinen Unterhalt angewiesen.

Das Erstgericht gab den Einwendungen des Klägers gegen den betriebenen Anspruch (für die Monate April bis Oktober 1990) Folge und erklärte die zur Hereinbringung dieser Unterhaltsforderungen anhängigen Exekutionen für "unzulässig". Es meinte, daß der Vater berechtigt das Erlöschen seines Unterhaltsanspruches geltend mache, weil eine neue Berufsausbildung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen nur dann zustehe, wenn eine besondere Eignung für den angestrebten Beruf bestehe. Die Tochter habe zwei Studienrichtungen belegt und habe keine Erfolge gezeigt. Die über sechs Jahre hingezogene Unentschlossenheit führe zur Ablehnung eines Anspruches auf Gewährung des Unterhaltes für die nun dritte Berufsausbildung.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und bestätigte das erstrichterliche Urteil mit dem Ausspruch, daß die (ordentliche) Revision gegen dieses Urteil zulässig sei. Auf der Grundlage der übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes meinte das Berufungsgericht, der Anspruch der Tochter auf Leistung des Unterhalts sei mit Ablauf des Zeitraumes erloschen, der zu einem positiven Abschluß des mit dem Wintersemester 1985/1986 begonnenen Studiums der Kunstgeschichte erforderlich gewesen wäre, also mit Ende des Wintersemesters 1989/1990. Obschon früher ein Anspruch der Tochter auf Unterhalt erloschen war und der Vater bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches vom 29. Juni 1987 nur irrtümlich angenommen hatte, daß seine Unterhaltspflicht fortbestehe, sei nicht wesentlich, weil es in den verbundenen Rechtssachen nur um die Unterhaltsansprüche der Tochter ab April 1990 gehe.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Tochter ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Von entscheidender Bedeutung ist für die Beurteilung des Erlöschens des Unterhaltsanspruches der Tochter gegen den Vater, der sich bei der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Teile nach inländischem Recht richtet (§ 24 IPRG), ob das Kind nach § 140 Abs 3 ABGB als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, also zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung außerhalb des elterlichen Haushalts in der Lage wäre. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 und 12 a zu § 140; ÖA 1991, 84). Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen (Knoll, Reflexionen zum Kindesunterhalt, im besonderen zur Selbsterhaltungsfähigkeit, ÖA 1985, 66; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12a zu § 140).

Die beklagte Tochter hat eine nach dem Abitur anschließende weitere Ausbildung zweimal abgebrochen. Mag sie sich über ihre Neigung zum ursprünglich aufgenommenen Studium der Politologie im Lebensalter von 20 Jahren noch nicht im klaren gewesen sein und erst im Verlaufe des ersten Semesters erkannt haben, daß sie an dieser Studienrichtung kein Interesse hat, so mußte sie doch nach weiteren zwei Jahren eines Lebens im Ausland ihre beruflichen Absichten besser einschätzen können. Sie hat aber auch das neu aufgenommene Studium der Kunstgeschichte nach einem Semester abgebrochen und es vorgezogen, wieder eine Zeit in Asien zu verbringen. Das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Vaters wurde angenommen, wenn an eine erlangte Berufsausbildung ein offenkundig besseres Fortkommen sichernde weitere Fortbildung angeschlossen wurde (etwa Diplomatenausbildung EFSlg. 43.179/2) oder wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung zur Deckung des Lebensbedarfes ausreichenden Einkommens nicht zuließe (EFSlg. 53.793 ua). Die Tochter hat zwar die zum Zugang zu Universitätsstudien erforderliche Gymnasialschulbildung, hat aber zwei Universitätsstudien abgebrochen.

Daß sie außerstande wäre, in einer der erlangten Ausbildung entsprechenden Position ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihre Bedürfnisse abdecken kann, hat die Tochter nicht behauptet. Wenn sie sechs Jahre nach dem Abitur mit dem Besuch eines Ausbildungslehrganges Grafik/Design an einer Berufsfachschule begann, vorher aber ohne jeden Erfolg in zwei verschiedenen Studienrichtungen Vorlesungen belegte und die übrige Zeit auf Reisen war, so kann von einer zielstrebigen Ausbildung zu einem Beruf keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann die Tochter nicht für sich in Anspruch nehmen, der Vater habe jedenfalls ihren Unterhalt bis zum Abschluß des nun gewählten Lehrganges zu decken. Auch wenn im allgemeinen für die Dauer der Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist (vgl. Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 95), so muß doch verlangt werden, daß das Unterhalt ansprechende Kind zumindest in vertretbarer Zeit über den Berufswunsch entscheidet und nicht Jahre verstreichen läßt, bis eine Fachschulausbildung aufgenommen wird. Auch wenn der Vater während ihres Auslandsaufenthaltes nicht auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommen wurde, konnte er davon ausgehen, daß seine Tochter ihre Universitätsstudienpläne aufgegeben und sich mit der erlangten Berufsausbildung zufrieden gegeben hat.

In der Annahme, daß die Tochter zumindest für die in den Oppositionsprozessen maßgebende Zeit von April bis Oktober 1990 in der Lage gewesen wäre, den vollen Lebensbedarf durch ein Einkommen aus eigener Berufstätigkeit abzudecken, liegt demnach kein Rechtsirrtum. Ihre Ansicht, der Vater müsse jedenfalls für einen solchen Zeitraum Unterhalt leisten, als ein eifrig vorangetriebenes Studium (etwa der Kunstgeschichte) in Anspruch genommen hätte, wird nicht geteilt. Entscheidend ist vielmehr, daß die Tochter sich nicht mehr auf jugendliche Unerfahrenheit berufen kann, wenn sie nach jeweils einem Studiensemester meinte, sie habe an diesem Studium kein Interesse, sich längere Zeit hindurch auf Auslandsreisen befand und erst mit etwa 26 Jahren erneut einen Lehrgang an einer Berufsfachschule antrat, der vier Jahre andauert.

Die mit Exekution betriebenen Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. Oktober 1990 waren zufolge Selbsterhaltungsfähigkeit erloschen (Anspannung). Die mit den Klagen vorgetragenen Einwendungen des Oppositionsklägers sind berechtigt. Das unrichtige Begehren auf Unzulässigerklärung der betriebenen Exekutionen schadet nicht (SZ 42/32; EFSlg. 52.301 ua). Auch ändert es am Ergebnis der Prozesse nichts, daß der Vater in den Exekutionsverfahren, in welchem ihm die Exekutionsaufschiebung verweigert worden war, nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in den Oppositionsprozessen Zahlung geleistet und die Einstellung der Exekution erwirkt hat (12 E 7112/91; 12 E 7113/91; 12 E 7114/91 und 12 E 7115/91).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO und auf § 12 Abs 1 Satz 2 RATG.

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