OGH 2Ob65/91 (2Ob1110/91, 2Ob1111/19)

OGH2Ob65/91 (2Ob1110/91, 2Ob1111/19)11.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** D*****werke AG, ***** vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Johann K*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, 2.) ***** (W*****direktion), ***** vertreten durch *****, wegen S 1,704.084,54 sA, infolge Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. Juni 1991, GZ 1 R 117/91-68, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 18. Februar 1991, GZ 1 C 3065/87-56, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die vom Erstbeklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Erstbeklagten gegen die erstgerichtliche Entscheidung zurück. Es verwies darauf, daß gemäß § 45 JN idF Art II Z 14 ZVN 1983 nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar seien.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Erstbeklagten, in welchem beantragt wird, der Unzuständigkeitseinrede stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist verspätet.

Dem Rekurswerber wurde der Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz (ON 68) laut unbestrittenem Rückschein am 29. Juli 1991 zugestellt. Der mit einer außerordentlichen Revision gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung verbundene Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht wurde am 16. September 1991 zur Post gegeben. Der Rekurswerber behauptet zwar, dies sei rechtzeitig im Sinn der §§ 521 a Abs 2, 521 Abs 1 ZPO, doch hat der Oberste Gerichtshof sowohl in den Entscheidungen 6 Ob 591/86 als auch in 9 Ob A 69/87 erkannt, daß die Zurückweisung des gegen die erstgerichtliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen (hier § 45 JN) kein Beschluß im Sinn des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO, dieses Rekursverfahren daher nicht mehr zweiseitig ist. Dadurch bleibt es aber bei der für Rekurse gemäß § 521 Abs 1 erster Satz ZPO geltenden Rekursfrist von 14 Tagen. Diese Frist endete im vorliegenden Fall bereits am 9. September 1991, sodaß der am 16. September 1991 zur Post gegebene Rekurs als verspätet zurückzuweisen war.

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