Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die O***** Gesellschaft mbH beantragte auf Grund der als Dienstbarkeitsvertrag überschriebenen Urkunde vom 3.7.1991 und der Vollmacht vom 10.5.1990 die Bewilligung der Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Gasleitung OGV P***** nach Inhalt und Umfang des Vertragspunktes 2. und 10. hinsichtlich des Grundstückes ***** der im Eigentum der am ***** geborenen Hildegard P***** stehenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Den Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes stützte es auf § 126 Abs 1 GBG, § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, und zwar unter Hinweis auf den Umstand, daß es sich lediglich um die Verlegung einer Rohrleitung von rund 15 m Länge handle. Den weiteren Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründete das Rekursgericht auf § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 AußStrG.
Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich das als ao Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin, das unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin die Ansicht, daß es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der gegenständlichen Gasleitung auf Grund des genannten Dienstbarkeitsvertrages um keinen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur handle, weil der Zweck des Abschlusses derartiger Dienstbarkeitsverträge nicht wirtschaftlicher Art, sondern vielmehr im öffentlichen Recht, nämlich im Energiewirtschaftsgesetz, begründet sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Auszugehen ist davon, daß es sich bei dem Begehren um Verbücherung einer Dienstbarkeit sehr wohl um einen "rein vermögensrechtlichen Anspruch" im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG handelt, unabhängig davon, welcher Rechtsgrund dem Einverleibungsbegehren zugrunde liegt. Der Gesetzgeber der WGN 1989 hat nämlich unter dieser Bezeichnung alle Ansprüche erfaßt, die nicht in einem bestimmten Geldbetrag bestehen, jedoch vermögensrechtlicher Natur sind, aber nicht gleichzeitig auch Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art umfassen oder den gesetzlichen Unterhalt betreffen (vgl Bericht des Justizausschusses, 991 BlgNR XVII.GP 60 zu Art II Z 1, § 13 AußStrG und 72 zu Art XXIV), wobei der Gesetzgeber von den Prozessen "geringeren Gewichts", also solchen, die nicht mehr als 50.000 S "wert" sind und daher nicht zum Obersten Gerichtshof gelangen sollen, Ansprüche ausgenommen hat, die für die Person des Betroffenen oder dessen Lebensverhältnisse (etwa familienrechtliche Streitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelungen) besonders wichtig sind (vgl AB, aaO, 66 zu Art X Z 24 Pkt 5.). In Anbetracht dieser Überlegungen des Gesetzgebers kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Geltendmachung des Anspruches auf Einräumung einer Dienstbarkeit zur Duldung der Verlegung einer Rohrleitung zum Transport von Gas in einer Länge von etwa 15 m in Ermangelung einer gleichwertigen persönlichen Beziehung um einen "rein vermögensrechtlichen Anspruch" in diesem Sinn handelt, unabhängig davon, ob der Anspruch sich auf einen privatrechtlichen Titel gründet oder aus dem öffentlichen Recht abzuleiten ist. Da die Verbücherung der Dienstbarkeit den rechtsbegründenden Akt für dieses dingliche Recht darstellt, ist auch das Begehren auf Einverleibung einer solchen Dienstbarkeit ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (vgl 5 Ob 41/91 hinsichtlich einer Wegservitut); dies zeigt sich insbesondere auch darin, daß Dienstbarkeiten im Rahmen der Zwangsversteigerung zu schätzen sind (§ 144 Abs 2 EO, § 21 RSchG) und auch im "Dienstbarkeitsvertrag" selbst eine Bewertung dieses Vertrages vorgenommen wurde (vgl dessen Pkt IV). Das Rekursgericht hat daher in seiner Entscheidung mit Recht einen Ausspruch über den Wert seines Entscheidungsgegenstandes vorgenommen (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, § 126 Abs 1 BGB).
Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, ist gemäß § 13 Abs 3 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 13 Abs 2 Satz 1 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG) verletzt wurden (vgl Petrasch, Der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff, insbesondere 749, II.D.2. zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830 samt Rechtsprechungshinweis). Da dem Rekursgericht keine Verletzung dieser zwingenden Bewertungsvorschriften anzulasten ist, ist der vorliegende Bewertungsausspruch unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend.
Damit ist die rekursgerichtliche Entscheidung selbst unanfechtbar (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG, § 126 Abs 2 GBG), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, § 126 Abs 2 GBG abhinge (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).
Der Revisionsrekurs erweist sich somit als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden mußte.
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