Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Wahlvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß nicht angenommen werden kann, daß eine geringfügige Unterschreitung der in § 180 Abs 2 ABGB genannten Altersgrenzen auf den dort vorgesehenen Unterschied der beiden Zeiträume von 2 Jahren ausgedehnt werden könnte. Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln (RZ 1967, 102 = SZ XL/16). Mit dieser Rechtsprechung steht im Einklang, daß eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um 3 Jahre - wie in diesem Adoptionsfall - nicht zulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)