Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Konkurseröffnung auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Gemeinschuldners keinen Einfluß, und es erfährt insbesondere die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung keine Änderung (EvBl. 1991/64; EFSlg. 37.593). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, daß die Tatsache der Konkurseröffnung allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsbeitrag entspreche nicht mehr der materiellen Rechtslage (RZ 1991/44). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß es im Falle der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht erforderlich ist, daß das Kind erneut Exekution wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge führt, entspricht der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg. 54.793; 36.566) und auch der Absicht des Gesetzgebers (5 Blg.NR 14. GP. 5). Auch insoweit liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor (Art XLI Z 9 WGN 1989). Daß die Vorschüsse im Vollstreckungsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner nicht immer eingebracht werden können, nimmt der Gesetzgeber bewußt in Kauf, wie sich aus dem Wortlaut des § 4 Z 1 UVG ("Exekution ... aussichtslos") und auch aus den Gesetzesmaterialien klar ergibt (5 Blg.NR 14. GP. 9).
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