OGH 6Ob644/91

OGH6Ob644/9127.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Alois S*****, 2.) Amalia S*****, beide vertreten durch Dr. Erich und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin REPUBLIK ÖSTERREICH, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. November 1991, GZ 19 R 177/91-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 23. September 1991, GZ Nc 16/90-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 19. 6. 1991, 9 Ob 707/91, dargelegt, daß nach § 17 AußstrG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vorschriften der ZPO auch hinsichtlich der Rechtsmittelordnung anzuwenden seien. Daher gelten in diesem Teilbereich im Verfahren außer Streit nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO, sondern auch die Bestimmung des § 528 ZPO, insbesondere § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Auch der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht, die der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht.

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß über den neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller zur Gänze bestätigt, sodaß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und dieser Ausspruch des Rekursgerichtes richtig ist.

Zu den Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO ("es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist") auch auf verfahrensbeendende Beschlüsse im Außerstreitverfahren ist auch hier nicht Stellung zu nehmen, weil Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes nur der neuerliche Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller, noch nicht aber auch deren in eventu erhobener Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung war.

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