Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil
1. eine vom Mieter zu bezahlende Kaution schon begrifflich kein Bestandteil des Mietzinses ist und ihre Zahlung in diesem Rechtsstreit überdies weder begehrt noch nach § 1118 ABGB eingemahnt wurde; letzteres gilt auch für die Wertsicherung;
2. § 1416 ABGB für die Entrichtung des Mietzinsrückstandes keine Anwendung findet (MietSlg. 30.474/12 ua);
3. trotz vereinbarter Zahlungsart der Substitut des Klagevertreters den der Höhe nach nicht strittigen Mietzinsrückstand in der Tagsatzung angenommen hat; bei Verweigerung der Annahme hätte der Beklagten Gelegenheit zur Überweisung auf dem vorgesehenen Weg gegeben werden müssen (1 Ob 618/90 = JBl. 1991, 321 = WoBl. 1991, 77).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.
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