Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).
Sie stimmt mit der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 4/34, 61 und 138) überein. Die erstzit E befaßte sich ebenfalls mit einer mit einem einmaligen Betrag abgefundenen Firmenpension der VOEST-ALPINE AG, und zwar mit der Kapitalisierung des zuletzt ausgezahlten Rentenbetrages für eine bestimmte Anzahl von Monaten. In der letztzit E wurde ausgeführt, daß es - entgegen der auch in der nunmehrigen Revision vertretenen Rechtsansicht - nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen die laufende Leistung abgefunden wurde, aber auch nicht darauf, ob der Abfindungsbetrag etwa schon lange vor dem Pensionsantrag und ohne Zusammenhang mit einer Absicht, mit der Abfindung die Berücksichtigung der laufenden Leistung bei der Ausgleichszulagenfeststellung zu verhindern, gestellt wurde.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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