OGH 10ObS262/91

OGH10ObS262/9125.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate B*****, vertreten durch Dr.Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Mai 1991, GZ 8 Rs 124/90-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.Juni 1990, GZ 23 Cgs 52/90-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).

Sie stimmt mit der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 4/34, 61 und 138) überein. Die erstzit E befaßte sich ebenfalls mit einer mit einem einmaligen Betrag abgefundenen Firmenpension der VOEST-ALPINE AG, und zwar mit der Kapitalisierung des zuletzt ausgezahlten Rentenbetrages für eine bestimmte Anzahl von Monaten. In der letztzit E wurde ausgeführt, daß es - entgegen der auch in der nunmehrigen Revision vertretenen Rechtsansicht - nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen die laufende Leistung abgefunden wurde, aber auch nicht darauf, ob der Abfindungsbetrag etwa schon lange vor dem Pensionsantrag und ohne Zusammenhang mit einer Absicht, mit der Abfindung die Berücksichtigung der laufenden Leistung bei der Ausgleichszulagenfeststellung zu verhindern, gestellt wurde.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).

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