OGH 8Ob1519/92

OGH8Ob1519/9220.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 13.März 1938 geborenen A***** B*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Franz Amler, Rechtsanwalt in St.Pölten, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 4.Dezember 1991, GZ R 424, 425, 591 bis 593, 661/91-160, womit infolge der Rekurse des Betroffenen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 17.Mai, 20.Juni, 2. Juli und 18.September 1991, GZ SW 2/87-126, 127, 135, 136, 139 und 153, bestätigt wurden, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Dem Betroffenen wurde der angefochtene Sammelbeschluß des Landesgerichtes St.Pölten am 30.12.1991 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob er mit dem am 13.1.1992 zur Post gegebenen, an das Landesgericht St.Pölten gerichteten, dort am 15.1.1992 eingelangten und am selben Tag an das Erstgericht weitergeleiteten Schriftstück, das bei diesem am 16.1.1992 einlangte, Rekurs, "Einspruch und Nichtigkeitsbeschwerde" an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist verspätet.

Rekurse sind auch auch in Verfahren außer Streitsachen beim Erstgericht einzubringen. Die Anwendung des § 89 Abs 1 GOG, wonach die Tage des Postenlaufes ua in die Rechtsmittelfristen nicht eingerechnet werden, hat zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist; anderenfalls kommt es nur auf den Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht an (SZ 24/10; RZ 1990, 256 uva; siehe insbes auch die E 8 Ob 616/88, die in diesem Sachwalterschaftsverfahren erging; Fasching II 672 und LB Rz 549). Die Rekursfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage; diese Frist wird durch die Gerichtsferien nicht verlängert, weil diese auf Außerstreitsachen keinen Einfluß haben (NZ 1969, 154 ua). Berücksichtigt man, daß dem Betroffenen der Beschluß des Rekursgerichtes am 30.12.1991 zugestellt wurde, sein an das unrichtige Gericht adressierte Rechtsmittel aber erst am 16.1.1992 beim Erstgericht einlangte, ist die hiefür vorgesehene Frist überschritten und es muß das Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Es kann auch nicht im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG berücksichtigt werden, weil - soweit eine Anfechtung überhaupt in Betracht käme (zum Teil richten sich die Eingaben des Betroffenen nämlich nicht gegen gerichtliche Beschlüsse) - aus den angefochtenen Beschlüssen Dritten bereits Rechte erwachsen sind.

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