OGH 7Ob1007/92

OGH7Ob1007/9220.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hans M*****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.000,-- s. A., infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1991, GZ 12 R 150/91-25, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Neben einer ungewöhnlichen Art und Weise der Fortbewegung erfordert das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls iS des Art 2 Abs 3 lit. a/bb ABH 1973 die Überwindung erschwerender Hindernisse. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann es auch, gemessen am Horizont eines durchschnittlich verständigen Versicherten (WBl.1989, 287), nicht fraglich sein, daß nicht schon jedes unbedeutende Hindernis genügt. Es muß sich um ein Hindernis handeln, daß das Einsteigen durch Anwendung von physischer Gewalt nicht bloß unerheblich erschwert. Daß dies auf ein nur einen Meter über dem Erdboden gelegenes und nur so fest zugedrücktes Küchenfenster, daß es durch den Wind nicht aufgedrückt werden kann, nicht zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein.

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