Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Neben einer ungewöhnlichen Art und Weise der Fortbewegung erfordert das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls iS des Art 2 Abs 3 lit. a/bb ABH 1973 die Überwindung erschwerender Hindernisse. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann es auch, gemessen am Horizont eines durchschnittlich verständigen Versicherten (WBl.1989, 287), nicht fraglich sein, daß nicht schon jedes unbedeutende Hindernis genügt. Es muß sich um ein Hindernis handeln, daß das Einsteigen durch Anwendung von physischer Gewalt nicht bloß unerheblich erschwert. Daß dies auf ein nur einen Meter über dem Erdboden gelegenes und nur so fest zugedrücktes Küchenfenster, daß es durch den Wind nicht aufgedrückt werden kann, nicht zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)