OGH 15Os6/92

OGH15Os6/926.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Rudolf N***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 b Vr 930/89 des Landesgerichtes Linz, über den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. März 1991, GZ 34 b Vr 930/89-162, wird verweigert.

Text

Gründe:

Der Angeklagte meldete gegen das am 22.März 1991, einem Freitag, verkündete Urteil des Erstgerichtes erst am Mittwoch, dem 27. März 1991, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (und führte die Rechtsmittel nach Zustellung einer Urteilsausfertigung auch aus). Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.November 1991, GZ 15 Os 138/91-6, als verspätet zurückgewiesen.

Mit einem am 11.Dezember 1991 eingebrachten Schriftsatz beantragte der Angeklagte die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung. Er brachte vor, daß der für den beigegebenen Verteidiger einschreitende, sonst sehr gewissenhafte Rechtsanwaltsanwärter Mag. K***** die Rechtsmittelanmeldung zwar am Freitag, dem 22.März 1991 abdiktiert, aber aus einem vereinzelt gebliebenen Versehen den letzten Tag der Rechtsmittelfrist mit 27.März 1991 in das Fristenbuch eingetragen habe; der Schriftsatz sei am 26.März 1991 geschrieben und dem beigegebenen Verteidiger am 27.März 1991 zur Unterfertigung vorgelegt worden.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Gewiß ist ein vereinzelt gebliebenes Versehen eines bewährten Rechtsanwaltsanwärters bei einem rein manipulativen Kanzleivorgang, wie einer unrichtigen Eintragung einer Rechtsmittelfrist, geeignet, einen unabwendbaren Umstand im Sinn des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO darzustellen, wenn für den Rechtsanwalt vorher kein Grund zum Zweifel an dessen Verläßlichkeit bestand (EvBl. 1975/131 ua).

Nach der Bestimmung des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO muß allerdings um die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses angesucht werden. Diese Frist wurde vorliegend versäumt. Denn der beigegebene Verteidiger hat nach seinem Vorbringen am 27.März 1991 (einem Mittwoch) den (mit 26.März 1991 datierten) Schriftsatz mit der Rechtsmittelanmeldung (ON 165), in welchem ausdrücklich auf das Urteil vom 22.März 1991 Bezug genommen wird, unterfertigt. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger - zumal Anhaltspunkte dafür, daß er den Schriftsatz (entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes) ungelesen unterfertigt habe, nicht aktenkundig sind - schon anläßlich dieser Unterfertigung am 27.März 1991 davon Kenntnis haben mußte, daß die Anmeldefrist in diesem Zeitpunkt bereits versäumt war, weil sie am Montag, dem 25.März 1991 (einem Werktag), also zwei Tage zuvor, abgelaufen ist.

Damit ist aber das Hindernis, auf das § 364 Abs. 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelanmeldefrist unterlaufene Fehlleistung des Rechtsanwaltsanwärters, am 27.März 1991 weggefallen, sodaß an diesem Tag die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 66 a zu § 364; 12 Os 103/87; 13 Os 98,99/90). Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde erst am 11. Dezember 1991 bei Gericht überreicht, weshalb er verspätet ist.

Die begehrte Wiedereinsetzung war daher zu verweigern.

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