OGH 4Nd501/92

OGH4Nd501/925.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz M***** vertreten durch Dr.Christine Seltmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei H***** Papier Außenhandels-GmbH & Co KG, ***** wegen DM 13.401,18 (Streitwert S 93.808,26 s.A.) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, welche ihren Sitz in Dortmund hat, die Zahlung von DM 13.401,18 sA mit der Begründung, sie habe für die Beklagte insgesamt sieben grenzüberschreitende Straßentransporte durchgeführt und hiefür insgesamt den angemessenen Frachtlohn von DM 13.401,18 in Rechnung gestellt. Bei den Transporten habe es sich um grenzüberschreitende Straßentransporte mit LKW gehandelt, so daß auf diese Beförderungsverträge die Bestimmungen der CMR anzuwenden seien. Bei sämtlichen Transporten sei der Ablieferungsort in Österreich, nämlich in Oberndorf bei Salzburg, gelegen, so daß wegen aller Streitigkeiten aus dieser Beförderung gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR ein österreichisches Gericht angerufen werden könne. Da ein örtlich zuständiges Gericht im Inland fehle, werde gemäß § 28 JN beantragt, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Oberndorf bei Salzburg der Ort der Ablieferung des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (7 Nd 511/83; 6 Nd 510/85; 4 Nd 504/87; RdW 1987, 411; Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung 318 FN 1 zu Art 31 CMR).

Da die in der Klage geltend gemachten Frachtlohnrechnungen nicht zusammenzurechnen sind, ist für die Entscheidung sachlich ein Bezirksgericht zuständig. Es war daher das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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