Spruch:
Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der Klägerin teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidung hat als Teil- und Zwischenurteil zu lauten:
"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen den Betrag von
S 54.505,95 samt 12 % Zinsen seit 9. Juli 1988 zu bezahlen.
2.) Das Mehrbegehren in Höhe von S 8.847,01 samt 12 % Zinsen seit 9. Juli 1988 sowie das Begehren auf Zahlung von 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen werden abgewiesen.
3.) Das weitere Teilbegehren der klagenden Partei die beklagte Partei sei schuldig, an Gewinnentgang für die Wintersaison 1987/88 S 9.100,-- aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 13. Jänner 1987 samt 12 % Zinsen ab 9. Juli 1988 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
4.) Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten."
Hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 100.000,-- samt 12 % Zinsen seit 9. Juli 1988 wird das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben. Insoweit wird auch das Zwischenurteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin "kauft" in Österreich in eigenem Namen Bettenkontingente und stellt diese dann verschiedenen Reiseveranstaltern, darunter der Firma N**********, zur Verfügung. Die (von Pensionen und Hotels) "eingekauften" Bettenkontingente werden entweder zur Gänze an einen Reiseveranstalter weitergegeben oder an mehrere Reiseveranstalter aufgeteilt. Die Klägerin hatte mit N***** einen Agentenvertrag für ganz Österreich, in dessen Rahmen sie für N***** ganze Häuser bzw. Bettenkontingente in Pensionen und Hotels "einkaufte". Üblicherweise wird dabei bei der Abrechnung von der Klägerin eine Gewinnspanne von 10 bis 12 % einkalkuliert, d.h., daß die Klägerin die Bettenkontingente um 10 bis 12 % teurer an die Reiseveranstalter "weiterverkauft", als sie diese selbst "einkauft". Die Klägerin hatte mit N***** jeweils einjährige Verträge; im Winter 1987/88 standen die beiden Unternehmen bereits seit 5 Jahren miteinander in Geschäftsbeziehung, wobei die Klägerin im letzten Jahr ihrer Vertragsbeziehung zu N***** mit dieser Firma einen Umsatz von rund S 2 Mio tätigte.
Die Klägerin begehrte einen Betrag von S 172.452,96 samt 12 % Zinsen seit 9. Juli 1988 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Sie brachte vor, sie habe am 13. Jänner 1987 mit dem Beklagten für die Wintersaison 1987/88 einen "Hotel/Appartement-Vertrag" über ein Kontingent von 21 Betten für den Zeitraum vom 19. Dezember 1987 bis 9. April 1988 abgeschlossen. Im Vertrag habe die Klägerin zugesagt, sich um die Unterbringung einiger Urlauber bzw. Urlaubergruppen im Sommer 1987 zu bemühen und für den Sommer 1988 die Pension des Beklagten "zu publizieren". Die Klägerin habe der Ehegattin des Beklagten im Sommer 1987 mehrmals mitgeteilt, daß Anfragen für den Sommer 1987 vorliegen, die Ehegattin des Beklagten habe jedoch vertragswidrig erklärt, eine Unterbringung sei nicht mit Halbpension sondern nur mit Frühstück möglich, außerdem habe sie überhöhte Preise verlangt. Aus diesen Gründen sei es zu keinen Buchungen im Sommer 1987 gekommen. Im Oktober 1987 habe dann der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich nicht an die Vereinbarung für den Sommer 1987 gehalten, weshalb der Vertrag für den Winter mit sofortiger Wirkung storniert werde. Durch die Weigerung des Beklagten, den Vertrag einzuhalten, seien der Klägerin folgende Schäden entstanden:
a) Kostenersatz für Fondue-Abende und Saunabenützung samt Organisation S 4.856,80
b) Schadenersatz der N***** wegen
Stornierung und Gewinnentgang, Hfl 8.294,60 S 51.675,36
c) Organisationsspesen
Ronald H***** S 6.820,80
d) Umsatzverlust Winter 1987/88 S 9.100,--
e) Umsatzverlust Winter 1988/89, 5 %
von S 2 Mio S 100.000,--
insgesamt also S 172.452,96.
Da die Klägerin Bankkredit in Anspruch nehmen, den sie mit 12 % im Jahr zu verzinsen habe, und da der Beklagte nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar bedingt vorsätzlich (weil die Schadensfolgen ihm bekannt gegeben worden seien) den Schaden zugefügt habe, sei der Beklagte verpflichtet, Gewinnentgang und Bankzinsen in dieser Höhe zu bezahlen.
Der Beklagte wendete ein, der Vertrag vom 13. Jänner 1987 sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, daß die klagende Partei für Sommer 1987 ebenfalls einige Reisegruppen bringe. Man sei dabei von einer erheblichen Belegung ausgegangen, wenngleich die klagende Partei eine Garantie, das Haus des Beklagten den ganzen Sommer über zu belegen, nicht habe abgeben wollen. Man habe sich daher auf die etwas unjuristische Formulierung geeinigt, daß sich die klagende Partei für den Sommer 1987 bemühen werde, einige Gruppen zu bringen. Die Klägerin habe dies jedoch nicht getan. Unrichtig sei, daß die Ehegattin des Beklagten vertragswidrige Bedingungen für den Sommer 1987 genannt habe. Der Beklagte habe sich schon Ende Juli, Anfang August beim Prokuristen der Klägerin, Ronald H*****, beschwert, daß vereinbarungswidrig keine Buchungen eingegangen seien und habe darauf hingewiesen, daß deshalb der Vertrag für die Wintersaison nicht zustande komme. Selbst wenn der Vertrag gültig zustande gekommen wäre, wäre der Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu dessen Aufhebung berechtigt gewesen. Ein bloßer Vertragsabschluß für die Wintersaison sei für den Beklagten uninteressant gewesen, da lediglich die Belegung seiner Zimmer im Sommer ein Problem darstelle, während klar gewesen sei, daß im Winter auch ohne Mitwirkung der klagenden Partei eine volle Belegung herbeigeführt werden könne. Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten. Saunabenützung zum Nulltarif sei auch im Vertrag mit dem Beklagten nicht vorgesehen gewesen; Fondue-Abende wären zwar im Pensionspreis für die Halbpension beim Beklagten inbegriffen gewesen, doch hätte die klagende Partei ebensolches auch mit Ersatzvermietern vereinbaren können. Bestritten werde, daß überhaupt Buchungen im behaupteten Umfang vorgelegen seien. Unerfindlich bleibe, warum für Winter 1988/89 Umsatzverluste geltend gemacht würden, da für diesen Zeitraum kein Vertrag mit der Klägerin vorgesehen gewesen sei. Daß einer der größten Kunden der klagenden Partei "abgesprungen" sein solle, weil die vom Beklagten in Aussicht gestellten 21 Betten nicht zur Verfügung gestanden seien, sei unglaubwürdig. Es werde wohl so gewesen sein, daß die Klägerin generell ein entsprechend unverläßlicher Partner gewesen sei und daß es anderweitige schwerwiegende Differenzen zwischen der Klägerin und der N***** gegeben habe, sodaß deshalb sich letztere zur Vertragsauflösung entschlossen habe.
Das Erstgericht hat mit Teil- und Zwischenurteil den Beklagten schuldig erkannt, S 54.505,95 samt 12 % Zinsen seit 9. Juli 1988 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 8.847,01 samt 12 % Zinsen seit 9. Juli 1988 und das Begehren auf Zahlung von Umsatzsteuer aus den Zinsen wurden abgewiesen. Das Erstgericht sprach überdies aus, daß das weitere Begehren auf Zahlung von Gewinnentgang für die Wintersaison 1987/88 in Höhe von S 9.100,-- und für die Wintersaison 1988/89 in Höhe von S 100.000,-- aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 13. Jänner 1987 dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.
Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Am 13. Jänner 1987 haben die Parteien den Hotel-/Appartement-Vertrag für Winter 1987/88 aufgesetzt und unterfertigt. Daß mündlich etwas anderes vereinbart wurde, als im schriftlichen Vertrag, konnte nicht festgestellt werden; insbesondere auch nicht, daß der Vertrag für Winter 1987/88 nur dann zustande kommen sollte, wenn die Klägerin im Sommer 1987 einige Gruppen ins Haus des Beklagten bringe. Der Vertrag enthält den handschriftlichen Zusatz: "T***** bemüht sich für Sommer 1987, einige Gruppen zu bringen. T***** publiziert Haus T***** für Sommer 88". Der Prokurist der Klägerin teilte dem Beklagten mit, daß eine Belegung im Sommer 1987 sehr schwierig sei, da sämtliche Kataloge bereits publiziert worden seien und daher die Betten des Beklagten nicht mehr entsprechend beworben werden könnten. Im Sommer 1987 erfolgte auch tatsächlich keine Belegung der Pension des Beklagten durch die Klägerin. Der Prokurist rief im Frühjahr 1987 mehrfach beim Beklagten an, wobei er jeweils dessen Gattin erreichte. Ob dabei konkret über die Belegung mit einzelnen Gruppen im Sommer gesprochen wurde, insbesondere auch ob der Beklagte Halbpension oder nur Zimmer mit Frühstück anbiete und zu welchem Preis, konnte nicht festgestellt werden.
Etwa Mitte Oktober 1987 telefonierte eine Mitarbeiterin der Klägerin mit dem Beklagten, nachdem die Klägerin vom N***** erfahren hatte, daß in einer bestimmten Zeit im Jänner 1988 eine Belegung des Bettenkontingentes des Beklagten nicht möglich wäre. Bei dieser Gelegenheit teilte der Beklagte der Mitarbeiterin der Klägerin mit, daß eine Belegung für den gesamten in Aussicht gestellten Zeitraum nicht möglich sei. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Prokurist versuchten in der Folge vergeblich, den Beklagten umzustimmen, was jedoch nicht gelang. Daraufhin teilte der Prokurist Anfang November 1987 diesen Sachverhalt der Firma N***** mit, welche am 9. November 1987 ein Telex an die Klägerin richtete, aus welchem die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Buchungen für die entsprechenden Zeiträume ersichtlich sind. Nach dem 9. November 1987 nahm N***** keine Buchungen mehr entgegen, Gäste, die bis dahin gebucht hatten, wurden in entsprechende Ersatzquartiere möglichst gleicher Güte umgebucht. Teilweise konnten die Gäste auch nur in schlechter ausgestatteten Ersatzquartieren untergebracht werden. Nicht alle Personen, welche bis 9. November 1987 gebucht hatten, reisten auch tatsächlich an. N***** gewährten den Kunden nämlich eine kostenlose Stornierung bzw. Umbuchung. Dadurch, daß N***** ab 9. November 1987 keine Buchungen mehr für das Haus des Beklagten entgegennehmen konnte, entstand diesem Unternehmen ein Gewinnentgang. Es forderte in der Folge von der Klägerin Hfl 8.294,60 (als Summe von "ausgezahlten Rückerstattungen und verpaßten Einnahmen, die durch den Ausfall vom Haus T***** in B***** im N*****-Programm entstanden sind"). Die Klägerin beglich diesen Betrag, ohne die detailliert angeführten Positionen einer näheren Überprüfung zuzuführen.
Nach dem Vertrag vom 13. Jänner 1987 waren im Halbpensionspreis des Beklagten die freie Benützung des hauseigenen Hallenschwimmbades und ein Fondue-Abend enthalten. Da es in B***** kein öffentliches Hallenbad gibt und die Klägerin von N***** aufgefordert worden war, einen entsprechenden Ersatz zu stellen, wurde als Ersatz für die Hallenbadbenützung der zweimalige Saunabesuch pro Person und Woche angeboten, wodurch Kosten von S 50,-- pro Person und Saunabesuch entstanden. Insgesamt mußte die Klägerin für Saunabesuche S 1.150,-- bezahlen. Für insgesamt 38 Personen, für welche eigens ein Fondue-Abend durch die Klägerin organisiert werden mußte, hatte sie Mehrkosten von S 1.900,-- zu bezahlen.
Für die Organisation der Ersatzquartiere, Saunabenützung und dergleichen hatte die Angestellte der Klägerin Manuela A***** etwa 4,5 Stunden Mehrarbeiten. A***** ist bei der Klägerin zu einem monatlichen Bruttogehalt von S 20.000,-- angestellt; Überstunden werden ihr während der Saison wegen des hohen Grundgehaltes nicht gesondert entlohnt. Der erwähnte Mehraufwand wurde von A***** in der regulären Dienstzeit geleistet. Darüber hinaus mußte Manuela A***** mehrmals von E***** nach B***** fahren, was einen zusätzlichen Fahrtkostenaufwand von S 236,80 verursachte.
Auch der Prokurist der Klägerin hatte durch Organisation der Ersatzquartiere und ähnliches vermehrten Arbeitsaufwand. Er ist Teilhaber der Klägerin und steht in keinem Arbeitnehmerverhältnis zu ihr. Für die Vermittlung von holländischen Reiseveranstaltern erhält er allerdings Provision, welche sich am Gesamtumsatz der Klägerin orientiert. Sein Mehraufwand betrug einige Stunden; auch er mußte mit dem PKW mehrere Male die Strecke E*****-B***** zusätzlich zurücklegen.
Zwischen der Klägerin und N***** gab es regelmäßig Organisationsprobleme und Kommunikationsschwierigkeiten; die streitgegenständlichen Probleme sind unter diese einzureihen; es gab bei N***** etwas Unfrieden über die Abwicklung der Kontrakte durch die Klägerin; die Ereignisse rund um die Pension des Beklagten waren der "Tropfen, der das Faß zum Überlaufen gebracht hat". Im Jänner 1988 mußten für die nächste Saison wieder Bettenkontingente von N***** "eingekauft" werden. N***** beschloß, dies aufgrund der dargestellten Probleme nicht mehr bei der Klägerin zu tun.
Die Klägerin arbeitet mit Bankkredit, für welchen sie 12 % Zinsen im Jahr zu bezahlen hat.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Formulierung, wonach sich die Klägerin bemühe, für Sommer 1987 einige Gruppen zu bringen, könne nicht als positive Zusage in bezug auf die Vermittlung von Reisegruppen für Sommer 1987 interpretiert werden, sondern nur als Absichtserklärung ohne Bindungswillen. Der Vertrag sei daher nicht unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, weshalb der Beklagte durch die Weigerung, die in der Zeit vom 19. Dezember 1987 bis 9. April 1988 von der Klägerin namhaft gemachten Reisegruppen in der Pension unterzubringen, den Vertrag gebrochen habe und schadenersatzpflichtig sei. Der Schaden bestehe in dem Betrag von Hfl 8.294,60 (= S 51.219,15), den die Klägerin an N***** habe bezahlen müssen. Dazu kämen die Kosten für die Organisation von Fondue-Essen in der Höhe von S 1.900,--, die Kosten der Saunabesuche in Höhe von S 1.150,-- und das an Manuela A***** bezahlte Kilometergeld von S 236,80, sodaß sich insgesamt eine Summe von S 54.505,95 ergebe, die der Beklagte nach den derzeit vorliegenden Beweisergebnissen zu bezahlen habe. Weitere Mehrleistungen von Manuela A***** und dem Prokuristen seien hingegen nicht zu ersetzen, weil der Klägerin insoweit kein Schaden entstanden sei. Der Klägerin stehe auch der Ersatz der bankmäßigen Zinsen zu. Über den geltend gemachten Gewinnentgang für die Winter 1987/88 und 1988/89 könne nur dem Grunde nach entschieden werden, weil die Höhe noch nicht feststehe. Dem Grunde nach bestehe dieser Anspruch zu Recht, weil das Verhalten des Beklagten zumindest als grob fahrlässig zu werten sei. Darüber hinaus seien beide Parteien Kaufleute, sodaß
Artikel 8 Z 2 der vierten EVHGB zur Anwendung zu kommen habe, wonach Gewinnentgang schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen sei. Der Vertragsbruch des Beklagten sei das ausschlaggebende kausale Ereignis dafür gewesen, daß N***** den Vertrag mit der Klägerin nicht mehr verlängert habe. Es sei daher auch ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten für Gewinnentgang betreffend die Wintersaison 1988/89 zu bejahen. Gemäß § 393 Abs. 1 ZPO könne hierüber mit Zwischenurteil entschieden werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wohl aber teilweise jener des Beklagten und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es insgesamt zu lauten habe:
"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen den Betrag von
S 54.505,95 samt 12 % Zinsen seit 9. Juli 1988 zu bezahlen.
2.) Das Mehrbegehren in Höhe von S 108.847,01 samt 12 % Zinsen seit 9. Juli 1988 sowie das Begehren auf Zahlung von 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen werden abgewiesen.
3.) Das weitere Begehren der klagenden Partei, die beklagte Partei sei schuldig, an Gewinnentgang für die Wintersaison 1987/88 S 9.100,-- aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 13. Jänner 1987 samt 12 % Zinsen ab 9. Juli 1988 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
4.) Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten."
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wurde der Endentscheidung vorbehalten, die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
Das Gericht zweiter Instanz führte zur Revision der Klägerin, mit der die Abweisung des Betrages von S 7.720,80 für Mehrleistungen von Manuela A***** und des Prokuristen bekämpft worden war, aus, diese beiden Personen seien nicht Dritte, die unentgeltlich Leistungen erbracht hätten, sondern seien der betrieblichen Organisation der Beklagten zuzuzählen. Da das Entgelt beider unabhängig von derartigen Mehrleistungen geregelt sei, stellten die Mehrleistungen für die Klägerin keinen Schaden dar.
Die Beweisrüge des Beklagten sei nicht berechtigt, auch der von diesem gerügte Verfahrensmangel liege nicht vor. Der Beklagte habe in erster Instanz nur vorgebracht, daß die von der Klägerin an N***** bezahlten Kosten weder dem Grunde noch der Höhe nachgewiesen seien, habe aber nie behauptet, die Klägerin habe dadurch, daß sie diese Forderung ungeprüft bezahlt habe, gegen die Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung treffe aber den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Da N***** die Forderung in der festgestellten Höhe aus dem Titel des Schadenersatzes von der Klägerin wegen Ausfalls des Hauses des Beklagten verlangt habe und die Klägerin diese Forderung auch bezahlte, habe das Erstgericht mangels einer Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, keinen Anlaß gehabt, von Amts wegen die Richtigkeit der Höhe der Forderung von N***** zu prüfen.
Der Rechtsansicht des Beklagten, der Vertrag vom 13. Jänner 1987 sei unter der Bedingung geschlossen worden, daß eine Belegung von Betten im Sommer durch die Klägerin erfolge, könne nicht zugestimmt werden. Rechtsgeschäftliche Erklärungen seien im Sinne der Vertrauenstheorie so zu verstehen, wie sie von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden durften (Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 914 und Rz 8 zu § 863 mwN). Der objektive Erklärungswert des Satzes "T***** bemüht sich, für Sommer 1987 einige Gruppen zu bringen" sei klar: Damit habe die klagende Partei nur zum Ausdruck gebracht, daß sie sich in diesem Sinne bemühen werde. Es stehe fest, daß die klagende Partei diese Erklärung auch in diesem Sinne gemeint habe. Ein redlicher Erklärungsempfänger habe keineswegs darauf vertrauen dürfen, daß die klagende Partei mit dieser Erklärung eine darüber hinausgehende Verpflichtung übernehmen wolle. Selbst wenn zuträfe, daß der Beklagte diese Erklärung in einem anderen Sinne verstanden habe, sei der Vertrag im Sinne des objektiven Erklärungswertes zustande gekommen, da dem Vertrag ein dem objektiven Erklärungswert widersprechender Inhalt nur unterstellt werden könnte, wenn beide Vertragspartner übereinstimmend etwas vom objektiven Erklärungswert Abweichendes gewollt hätten (Rummel aaO, Rz 8 zu § 863 mwN; Koziol-Welser I8, 87 und 117 f). Die Belegung der Pension des Beklagten auch im Sommer 1987 sei auch nicht Geschäftsgrundlage für den Vertrag gewesen, sondern nur das individuelle Motiv des Beklagten. Abgesehen davon, sei der Beklagte über die Schwierigkeiten, noch für Sommer 1987 eine Belegung zu erreichen, informiert gewesen, es habe für ihn daher vorhersehbar sein müssen, daß unter Umständen keine Belegung im Sommer erfolgen werde. Da der Beklagte den Vertrag mit einer unhaltbaren Begründung (Vertragsbruch der Klägerin) nicht eingehalten habe, falle ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Überdies müßte er gemäß § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit beweisen. Der Beklagte sei gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 HGB Kaufmann, auch die Klägerin sei Kaufmann, sodaß der Vertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft sei und der zu ersetzende Schaden auch bei leichter Fahrlässigkeit den entgangenen Gewinn umfasse. Soweit der Beklagte in der Rechtsrüge die Ansicht vertrete, sein Verhalten sei für die Weigerung der N*****, den Vertrag mit der Klägerin zu verlängern, nicht kausal gewesen, weiche er vom festgestellten Sachverhalt ab, denn nach diesem sei der Vertragsbruch des Beklagten eine Mitursache für die Weigerung der N***** gewesen, auch für das Folgejahr mit der Klägerin wieder einen Vertrag abzuschließen. Aber auch Umstände, die in den Bereich der Klägerin fielen, hätten die Weigerung von N***** mitverursacht, doch habe das Verfahren nicht ergeben, daß die Klägerin diese Umstände schuldhaft herbeigeführt habe. Dem hiefür beweispflichtigen Beklagten sei daher der Beweis der schuldhaften Mitverursachung seitens der Klägerin nicht gelungen. Es erhebe sich daher die Frage, ob schon die bloße schuldlose, also zufällige, Mitverursachung durch die Klägerin zu einer Schadensteilung führen könne. Der Oberste Gerichtshof habe in JBl 1990, 524 eine solche Schadensteilung angenommen. Holzer habe diese Entscheidung ablehnend besprochen und auf die zum gegenteiligen Ergebnis kommende Entscheidung JBl 1986, 576 hingewiesen. Das Berufungsgericht folge dieser Entscheidung, da im gegenständlichen Fall wie dort die von Bydlinski in JBl 1959, 13 und in "Probleme der Schadensverursachung nach deutschem und österreichischem Recht", 89 in FS Beitzke vorgeschlagenen Kriterien eines erheblichen Kausalitätsverdachtes im Zusammenhang mit einem groben Verschulden fehlten. Das Berufungsgericht sei also der Auffassung, daß eine Schadensteilung wegen der bloßen nicht schuldhaften Mitverursachung seitens der Klägerin an der Herbeiführung des Schadens nicht stattzufinden habe. Der Beklagte habe aber aus einem anderen Grund der Klägerin den Schaden nicht zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daß sich N***** geweigert habe, noch weitere Verträge mit ihr abzuschließen. Der Oberste Gerichtshof vertrete im Zusammenhang mit Schäden durch Verlust aus Folgeaufträgen die Auffassung, daß jedenfalls eine Eingrenzung der Schadenersatzhaftung stattzufinden habe. Dafür sorge einerseits die Adäquanzlehre und andererseits die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm. Bei Vertragsverletzung komme der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck könne sich ergeben, daß bestimmte Risiken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollten. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit könne auch die Entgeltlichkeit bzw. deren Ausmaß von Bedeutung sein (RdW 1985, 107 und 209; 2 Ob 626/86). Wie in den dort entschiedenen Fällen sei auch im gegenständlichen nicht zu bezweifeln, daß die Weigerung von N*****, weitere Jahresverträge mit der Klägerin abzuschließen, durchaus noch adäquate Folge der Vertragsverletzung des Beklagten gewesen sei. Wie in den in den Erkenntnissen RdW 1985, 107 und 2 Ob 626/86 behandelten Fällen fehle aber der Rechtswidrigkeitszusammenhang als Voraussetzung für die Schadenersatzverpflichtung. In der Regel könne nämlich die Übernahme des Risikos aus Verträgen, die vom Vertragspartner mit Dritten abgeschlossen und die wegen eines vertragwidrigen Verhaltens des Erstschädigers gelöst worden seien, nicht als vom Schutzzweck jedes Vertrages umfaßt angesehen werden (RdW 1985, 107). Insbesondere im gegenständlichen Fall könne nicht angenommen werden, daß der Zweck des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages der Schutz der gesamten vertraglichen Beziehungen der klagenden Partei zu Dritten gewesen wäre. Es dürfe nicht übersehen werden, daß das Bettenkontingent für Winter 1987/88, das Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages gewesen sei, verhältnismäßig klein gewesen sei, sodaß schon wegen des geringen Vertragsumfanges nicht auf eine Haftung für solche unter Umständen ruinösen Schäden habe Bedacht genommen werden müssen. Wie in dem dem Erkenntnis RdW 1985, 107 zugrunde liegenden Fall wäre eine Haftung des Beklagten für den durch die Weigerung von N*****, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der klagenden Partei entstandenen Schaden nur dann anzuerkennen, wenn der Beklagte bei Vertragsabschluß verhalten worden wäre, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages auch für solche Schäden einzustehen. Nur bei einer derart erfolgten Erweiterung des Vertragsinhaltes und damit auch des Vertragszweckes käme eine Haftung des Beklagten in diesem Sinne in Betracht. Daraus folge, daß das Ersturteil, soweit es als Teilurteil über Ansprüche der Klägerin endgültig abgesprochen habe, zu bestätigen sei. Soweit es als Teilzwischenurteil den Anspruch der Klägerin an Gewinnentgang für die Wintersaison 1988/89 mit S 100.000,-- aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 13. Jänner 1987 als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt habe, sei es in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten dahin abzuändern, daß dieser Anspruch im Wege eines Teilurteiles abgewiesen werde. Soweit das Ersturteil mit Zwischenurteil das Begehren der klagenden Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, an Gewinnentgang für die Wintersaison 1987/88 S 9.100,-- aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 13. Jänner 1987 zu bezahlen, als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt habe, sei das Ersturteil zu bestätigen.
Beide Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen. Die Klägerin bekämpft den gesamten abweisenden Teil und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren (mit Ausnahme des bereits in zweiter Instanz unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen abweislichen Teiles von S 1.126,21) vollinhaltlich stattgegeben werde. Der Beklagte ficht den klagsstattgebenden Teil an und begehrt die Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Hilfsweise stellen beide Parteien Aufhebungsanträge.
Die Parteien beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt, jene der Klägerin hingegen teilweise.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte wiederholt in der Revision seine Ansicht, der Vertrag sei so auszulegen, daß eine Belegung der Zimmer im Sommer 1987 vereinbart worden sei und zwar deshalb, weil der Beklagte sowohl gegenüber dem Mitarbeiter als auch gegenüber dem Prokuristen der Klägerin klar und deutlich zu erkennen gegeben habe, daß der Vertrag vom 13. Jänner 1987 nur unter der Prämisse zustande kommen sollte, daß die Klägerin für eine entsprechende Belegung des Hauses des Beklagten während des Sommers 1987 sorgen würde. Erklärungen des Beklagten dieses Inhaltes wurden jedoch nicht festgestellt, sodaß die Argumentation des Beklagten ins Leere geht. Ausgehend von den über den Vertragsabschluß getroffenen Feststellungen erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Vertragsauslegung und die Geschäftsgrundlage als zutreffend, es kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Auszugehen ist somit davon, daß der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen verletzte und schadenersatzpflichtig ist.
Hinsichtlich des Betrages von S 51.219,15 rügt der Beklagte als Verfahrensmangel, daß das Erstgericht die Richtigkeit der Höhe der Forderung von N***** nicht überprüfte. In Wahrheit wird hier nicht ein Verfahrensmangel erster Instanz gerügt - was nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig wäre - sondern ein Feststellungsmangel, der der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen und daher der Überprüfung des den Obersten Gerichtshof zugängig ist. Dabei war folgendes zu erwägen:
Der Beklagte wendete - abgesehen von der Bestreitung des Grundes des Anspruches - in der Klagebeantwortung ein, die angeblichen Schadenersatzansprüche seien grundsätzlich nicht nachvollziehbar, sie seien offenbar gar nicht entstanden. Unerfindlich bleibe nämlich, weshalb einer der größten Kunden der Klägerin abgesprungen sein solle. Überhaupt habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten niemals irgendwelche Ersatzansprüche der Höhe nach geltend gemacht oder gar nachgewiesen, es fehle daher schon grundsätzlich an der Fälligkeit. Der Schriftsatz des Beklagten vom 14. November 1988, ON 6, enthält unter Punkt G Ausführungen zu einzelnen der geltend gemachten Schadenersatzbeträge, nicht aber zur Forderung auf Grund der Zahlung der Klägerin an N*****.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom
25. April 1990 legte die Klägerin mehrere Urkunden über die
geltend gemachten Forderungen vor (Beilagen K bis N), die sich
aber nicht auf den von N***** geforderten Betrag von Hfl 8.294,60
beziehen. Der Beklagte verwies zur Richtigkeit der Urkunden
Beilage K bis N auf sein Vorbringen sowie darauf, daß diese
Aufstellung nicht geeignet sei, etwas über die Höhe der geltend
gemachten Ansprüche auszusagen. Die Ansprüche seien weder dem
Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen, es handle sich lediglich
um Aufstellungen, die nicht überprüfbar seien. Die Klage sei
daher unschlüssig. Zur Ersatzforderung der Klägerin wegen der an N***** geleisteten Zahlung (Beilagen A und C) erstattete der Beklagte somit - entgegen seiner Behauptungen in der Revision - kein Vorbringen, er behauptete insbesondere nicht, daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, diesen Betrag (in voller Höhe) an N***** zu bezahlen. Feststeht, daß N***** von der Klägerin, weil diese ihren vertraglichen Verpflichtungen wegen des Vertragsbruches des Beklagten nicht nachkam, einen Betrag von Hfl 8.294,60 forderte und auch erhielt, es handelt sich daher um einen durch die Vertragsverletzung des Beklagten verursachten Schaden der Klägerin. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wäre es Sache des Beklagten gewesen, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin zu behaupten. Entgegen den Revisionsausführungen des Beklagten kann dem in erster Instanz erstatteten Vorbringen ein derartiger Einwand nicht entnommen werden.
Die Revision des Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Haftung für den Verlust von Folgeaufträgen sei vom Schutzzweck des Vertrages nicht umfaßt. Dabei wird als Verfahrensmangel gerügt, daß das Berufungsgericht die Parteien mit diesem neuen rechtlichen Aspekt überraschte. Zur rechtlichen Beurteilung vertritt die Klägerin die Ansicht, der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei gegeben. Der Vertragswert (21 Betten für die Zeit vom 19. Dezember 1987 bis 9. April 1988) übersteige den geltend gemachten Folgeschaden um ein Vielfaches, von einer unverhältnismäßigen ruinösen Haftung könne daher nicht gesprochen werden. Die Haftung für den Folgeschaden bestehe auch deshalb, weil der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Der Beklagte sei informiert gewesen, daß die Betten an N***** weitergegeben werden, sei über die Interna der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und N***** informiert gewesen und sei nach Auftreten der Schwierigkeiten darauf hingewiesen worden, daß er im Fall der Nichteinhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit umfassenden Schadenersatzforderungen und zwar insbesondere auch mit Forderungen aus Folgeschäden, resultierend aus einer allfälligen Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der N*****, zu rechnen habe.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann die Haftung nicht uferlos sein, wobei der Haftungsbegrenzung die Adäquanzlehre und die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm dienen (JBl 1986, 98 und 101; 2 Ob 626/86 ua). Der von der Klägerin behauptete Schaden, der darauf zurückzuführen sei, daß N***** das Vertragsverhältnis auflöste, kann nicht als inadäquate Folge der Vertragsverletzung des Beklagten angesehen werden, denn das Risiko des Entzuges von Folgeaufträgen ist keine außerhalb der menschlichen Erfahrung liegende Schadensfolge (vgl. JBl 1986, 98).
Nach der Lehre von Schutzzweck haftet derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstehende Schäden nur insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt. Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (JBl 1986, 98 und 101; 2 Ob 505/90). Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf in solchen Fällen besonderer Prüfung im Einzelfall, besonders wenn der Schaden aus einer auf seiner freien Entschließung beruhenden Handlung eines Dritten entstanden ist. Wenn auch der Kreis der durch den Vertrag geschützten Interessen, wie die ständige Ausweitung der vertraglichen und vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zeigt, sehr weit gezogen wird, kann doch die Übernahme des Risikos aus Verträgen, die vom Vertragspartner mit Dritten abgeschlossen und die wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Erstschädigers gelöst wurden, nicht als vom Schutzzweck jedes Vertrages umfaßt angesehen werden (JBl 1986, 98). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Zweck des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages der Schutz der gesamten vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu Dritten war. Dies ist aber nicht allein entscheidend. Hatte der Beklagte nämlich, wie die Klägerin behauptet, Kenntnis von den Vertragsbeziehungen zwischen ihr und N***** und wurde er, nach dem er zu erkennen gegeben hatte, daß er den Vertrag nicht zuhalten wolle, auf Folgeschäden durch Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und N***** aufmerksam gemacht, dann hatte er - anders als im Fall der Entscheidung JBl 1986, 98 - noch die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er dieses Risiko auf sich nehmen will oder ob er doch seiner vertraglichen Verpflichtung nachkommt. Lehnte er in Kenntnis des drohenden Schadens eine Zuhaltung des Vertrages ab, dann ist ihm dieser Schaden zuzurechnen und seine Haftung zu bejahen (vgl die Ausführungen Koziol in JBl 1986, 106 zur Haftung des vorsätzlich handelnden Schädigers).
Die Klägerin hat zwar in erster Instanz nicht behauptet, der Beklagte sei auf den drohenden Schaden hingewiesen worden, weil sie die Frage des Schutzzweckes des Vertrages nicht beachtete, zumal auch der Beklagte dazu nichts vorgebracht hatte. Das Gericht durfte die Parteien daher nicht mit seiner bisher nicht erörterten Rechtsansicht überraschen (EvBl. 1964/161 mwN; vgl. auch SZ 61/143). Aus diesem Grund ist die Mängelrüge der Klägerin berechtigt.
Sollte das ergänzende Verfahren zu einer Haftung des Beklagten auch für den Schaden wegen Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu N***** führen, dann ist keine Schadensteilung wegen einer Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin vorzunehmen. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und N***** waren zwar bereits schon vorher gefährdet, nach den Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, daß ohne den Vertragsbruch des Beklagten dieser Schaden nicht eingetreten wäre, der Vertragsbruch war daher conditio sine qua non für den eingetretenen Erfolg. Ein Fall alternativer Kausalität, bei welchem teilweise die Ansicht vertreten wird, es sei eine Schadensteilung vorzunehmen (vgl. Bydlinski in JBl 1959, 13) liegt daher nicht vor.
Soweit die Klägerin die Abweisung der auf Grund von Mehrleistungen ihres Prokuristen und ihrer Angestellten geltend gemachten Beträge bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, diese Mehrleistungen seien kein Schaden der Klägerin, sind zutreffend (§ 510 Abs. 3 ZPO). Den Revisionsausführungen, die beiden angeführten Personen hätten in der Zeit, in der sie Mehrleistungen wegen des Vertragsbruches des Beklagten erbrachten, keine anderen Tätigkeiten für die klagende Partei verrichten können, ist entgegenzuhalten, daß Ersatz für Mehrleistungen zweier Personen begehrt wurde, nicht aber ein Schaden, der dadurch entstand, daß andere Arbeiten nicht verrichtet werden konnten.
Somit war der stattgebende Teil des Urteils des Berufungsgerichtes zu bestätigen, weiters der abweisende Teil hinsichtlich der für Mehrleistungen des Prokuristen und der Angestellten begehrten Beträge von S 6.820,80 und S 900,--. Zuzüglich der unangefochten gebliebenen Abweisung von S 1.126,21 waren daher insgesamt S 8.847,01 abzuweisen. Unangefochten blieb auch die Abweisung des Begehrens für Umsatzsteuer aus den Zinsen. Hinsichtlich des Betrages von S 9.100,-- hat es dabei zu bleiben, daß dieser Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. Die Abweisung eines Teilbetrages von S 100.000,-- mußte hingegen aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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